Auf dieser Seite haben wir häufig gestellte Fragen zum EU-LIFE-Programm für Sie zusammengestellt.
Die Antworten entstammen in erster Linie der Beratungspraxis für die drei Teilprogramme «Naturschutz und Biodiversität», «Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität» sowie «Klimaschutz und Klimaanpassung». Für das Teilprogramm «Energiewende» gelten zum Teil andere Regeln, auf die nachfolgend hingewiesen wird.
Zielgruppen und Akteure
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Antragsberechtigt sind öffentliche und private Institutionen aus allen EU-Mitgliedsstaaten bzw. jede in der EU registrierte Organisation: Städte und Gemeinden, Behörden, Unternehmen (inklusive KMU), Forschungsinstitutionen, Genossenschaften, Nichtregierungsorganisationen, Verbände, Vereine, etc. Nicht antragsberechtigt sind hingegen Privatpersonen. Weitere Details finden Sie auf den Seiten der EU unter dem Stichwort 'Who can apply‘.
Allerdings wählt die EU-Kommission bzw. ihre Verwaltungsagentur CINEA nur solche Projektanträge aus, für die nachweislich beim koordinierenden Antragstellenden die operative Leistungsfähigkeit (erforderliche Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen) und die finanzielle Leistungsfähigkeit (stabile und ausreichende Finanzierungsquellen für die Dauer des Projekts) gegeben sind.
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- Bei den Standardaktionsprojekten in den drei LIFE-Teilprogrammen „Naturschutz und Biodiversität“, „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“ sowie „Klimaschutz und Klimaanpassung“ gibt es keine Vorgaben. Grundsätzlich kann entweder eine Institution alleine einen Antrag stellen oder es können sich mehrere Partner zusammenschließen. Die Zahl und die Auswahl der Projektpartner muss zum Projektinhalt und -konzept passen. Wichtig für die Umsetzung des Projekts ist zudem, dass neben dem koordinierenden Projektträger / Fördernehmer und den gegebenenfalls beteiligten Projektpartnern alle relevanten Interessengruppen und Akteure über geeignete Formen, wie etwa projektbegleitende Arbeitsgruppen eingebunden sind.
- Strategische Projekte (Strategic Nature Projects / SNAPs im LIFE-Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ sowie Strategic Integrated Projects / SIPs in den LIFE-Teilprogrammen „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“ sowie „Klimaschutz und Klimaanpassung“) sollten von mindestens zwei Projektpartnern gemeinsam beantragt werden. Dabei sollte die für den im Strategischen Projekt umzusetzenden Plan (oder Aktionsplan / Strategie) zuständige Behörde grundsätzlich als Koordinator am Konsortium teilnehmen. In gut begründeten Fällen kann sie nicht als Koordinator teilnehmen, aber sie sollte in jedem Fall Teil des Konsortiums sein.
Hinweis: Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen zum Teilprogramm „Energiewende / Clean Energy Transition (CET)“ in Kapitel 6 der CET-Ausschreibungsunterlagen. LIFE-CET-Projektanträge müssen häufig von Projekt-Konsortien aus mehreren Staaten eingereicht werden.
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Sie kennen sich in Ihrem Projektumfeld am besten aus. Vielleicht ergeben sich aus Ihren bisherigen Arbeitskontakten Partnerschaften. Ansonsten kann Ihnen das Antragsportal ‚Funding & tender opportunities‘ weiterhelfen, über das LIFE-Anträge gestellt werden. Es beinhaltet ein Instrument zur Partnersuche, das sog. partner search tool.
Zudem finden zu den jährlichen LIFE-Ausschreibungen jeweils Infotage der EU statt, mit einer entsprechend aufbereiteten Internetseite. Wer auf dieser Seite registriert ist, kann im dortigen ‚Marketplace‘ auf Partnersuche gehen.
Ferner gibt es für einige Mitgliedstaaten ‚LIFE-Partnerportale‘, auf denen auch Antragstellende aus anderen Staaten willkommen sind:
- Portugal
- Kroatien (Einstellen eines Gesuchs, bisherige Gesuche)
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Projekte der drei Teilprogramme „Naturschutz und Biodiversität“, „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“ sowie „Klimaschutz und Klimaanpassung“ müssen nicht international aufgestellt sein. Allerdings erhalten Projekte mit Beteiligten aus mehreren EU-Mitgliedstaaten (oder Staaten, die am LIFE-Programm teilnehmen, s. Art. 6 der LIFE-Verordnung) zusätzliche Punkte bei der Bewertung, wenn die transnationale Kooperation sinnvoll für das Erreichen von LIFE-Zielen ist.
Hinweis: Auch wenn alle beteiligten Projektpartner aus dem gleichen Mitgliedstaat der EU stammen, kann ein Projekt als transnational gewertet werden (und dafür Bonuspunkte in der Bewertung erhalten), wenn das Projekt transnational agiert.
Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen zum Teilprogramm „Energiewende / Clean Energy Transition (CET)“ in Kapitel 6 der CET-Ausschreibungsunterlagen. LIFE-CET-Projektanträge müssen häufig von Projekt-Konsortien aus mehreren Staaten eingereicht werden.
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Grundsätzlich finden LIFE-Maßnahmen innerhalb der EU statt. Koordinierende Empfängerinnen und Empfänger, sprich die federführenden Antragstellenden (Fördernehmer), müssen ihren Sitz in Ländern haben, für die die EU-Verträge gelten. Aktivitäten außerhalb der EU sind dann förderfähig, wenn diese erforderlich sind, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen und um die Wirksamkeit von in den Gebieten der Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten. Im Antrag müssen Sie solche Maßnahmen entsprechend begründen und erläutern. In diesen Fällen kann eine außerhalb der Union niedergelassene Einrichtung an den Projekten als im Antrag festgelegter Projektpartner teilnehmen.
Darüber hinaus können nicht-EU-Staaten die Teilnahme am EU-LIFE-Programm beantragen. Mit Stand Mai 2024 hatten Island, Nord-Mazedonien, die Republik Moldau und die Ukraine entsprechende Vereinbarungen mit der EU getroffen, so dass Anträge von Institutionen aus diesen Ländern nun förderfähig sind.
Ferner können sich Partner aus Drittstaaten (wie beispielsweise der Schweiz) als sogenannte ‚associated partner‘ an LIFE-Anträgen und -Projekten beteiligen [! ‚associated partner‘ entspricht nicht den ‚associated beneficiaries‘ der LIFE-Förderperioden bis 2020! ‚Associated beneficiaries‘ gibt es seit der Ausschreibungsrunde 2021 im LIFE-Programm nicht mehr!]. ‚Associated partner‘ in einem LIFE-Projekt (ab dem Antragsjahr 2021) können keinen EU-LIFE-Zuschuss erhalten, nehmen am LIFE-Programm also sozusagen auf eigene Rechnung teil.
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Nein, die beteiligten Projektpartner (partner, beneficiaries) dürfen im Rahmen des Projekts nicht als Unterauftragnehmer oder Lieferanten der anderen Projektpartner auftreten. Die im Projekt vereinbarten Projektleistungen werden gegenseitig erbracht, können aber nicht wie von einem Drittleister in Rechnung gestellt werden. Erstattungen für Projektkosten im Rahmen der förderfähigen Mittel sind möglich.
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Nichtregierungsorganisationen (NROs/NGOs) können wie jede andere Organisation Projektanträge in den vier LIFE-Teilprogrammen oder zu gelegentlichen speziellen thematischen Ausschreibungen einreichen.
Darüber hinaus gibt es für Nichtregierungsorganisationen, die auf EU-Ebene tätig sind, in erster Linie im Bereich Umwelt und/oder Klimaschutz agieren, ein umwelt- bzw. klimapolitisches Ziel verfolgen und mit ihren Strukturen und Aktivitäten mindestens drei Mitgliedstaaten der EU abdecken, die LIFE-Förderoption der Betriebskostenzuschüsse (Operating Grants)
Themen und Inhalte
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Nein, Sie können auch zu Themen, welche nicht in der LIFE-Verordnung, im Mehrjährigen Arbeitsprogramm oder den Ausschreibungen (Calls) genannt sind, Projekte beantragen. Das LIFE-Programm ist offen für Vorschläge aus anderen umwelt- und klimarelevanten Bereichen sowie für die Einbeziehung neuer Ideen als Reaktion auf neue Herausforderungen. Die Berücksichtigung der Themen und Prioritäten aus dem jeweils aktuellen Call (Ausschreibung) und den LIFE-Regularien kann bei der Projektbewertung allerdings von Vorteil sein.
Hinweis: Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen zum Teilprogramm „Energiewende / Clean Energy Transition (CET)“. In diesem Teilprogramm gibt es ausschließlich themenspezifische Ausschreibungen, auf die Sie mit Ihren Anträgen direkt Bezug nehmen müssen. Die Themen sind überwiegend spezifisch für ein Ausschreibungsjahr.
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Nein, das EU-LIFE-Programm ist kein klassisches Investitions-Förderprogramm. Allein ein Erwerb und eine Installation von auf dem Mark verfügbarer, modernster Umwelttechnologie wird daher nicht gefördert.
Allerdings können LIFE-Projekte unter bestimmten Bedingungen durchaus neben der Umsetzung weiterer Maßnahmen auch Investitionen in moderne Umwelttechnologien enthalten. Werden technische Einrichtungen und Anlagen beispielsweise in einem bislang nicht üblichen Kontext und mit einem zusätzlichen Umweltnutzen installiert oder erprobt, so können die relevanten Investitionen im Rahmen des LIFE-Programms förderfähig sein (siehe Projektbeispiel).
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Seit der Programmperiode 2021-2027 sind Best Practice Projekte theoretisch in allen Teilprogrammen förderfähig. In der Praxis haben Projekte mit einem Schwerpunkt bei bereits erprobten und bewährten Maßnahmen allerdings - vor allem im Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität (NAT)“ sowie auch im Teilprogramm „Klimaschutz (CCM) und Klimaanpassung (CCA)“ Förderchancen. In den Ausschreibungsunterlagen zum Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität (ENV / CEQL)“ wird sehr häufig der Begriff ‚innovative‘ verwendet. Daher werden hier in der Regel ausschließlich innovative Vorhaben in Form von Pilotprojekten und Demonstrationsprojekten gefördert. Die Anschaffung von bzw. Investitionen in am Markt bereits für den jeweiligen Anwendungsbereich angebotene Technik als Kern eines Projektes hat in den Teilprogrammen „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität (ENV / CEQL)“ sowie „Klimaschutz und Klimaanpassung (CLIMA: CCM & CCA)“ keine Förderchance.
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Das LIFE-Programm hat keinen Schwerpunkt in der Bildungsarbeit. Die LIFE-Maßnahmen sollen zwar von einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden, Bildung ist hierbei aber nicht der zentrale Fokus.
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Ein LIFE-Projekt kann nicht das zentrale Ziel haben, Besucherinfrastruktur aufzubauen. Besucherinfrastruktur ist a priori nicht förderfähig.
In Ausnahmefällen kann insbesondere in LIFE-Natur-Projekten allerdings der Aus- oder Aufbau oder die Veränderung von Besucherinfrastruktur ein Teil der förderfähigen LIFE-Projekt-Maßnahmen sein, beispielsweise wenn nur so ein Zusatznutzen (z. B. Besucherlenkung; Störungsminderung) für geschützte Arten oder Lebensräume erzielt werden kann. Alle folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:
- Eine solche Infrastruktur ist für die Erreichung der Projektziele unerlässlich und muss in einem eindeutigen Zusammenhang mit den im Projekt adressierten Bedrohungen oder Belastungen stehen.
- Die Investition in die Infrastruktur ist im Vergleich zum Gesamtprojektbudget begrenzt und kosteneffizient.
- Die Investition kann nicht durch andere Finanzierungsinstrumente auf regionaler, nationaler oder EU-Ebene finanziert werden. Im Projektantrag sollte dargestellt sein, warum andere Finanzierungsquellen nicht zur Finanzierung dieser Investitionen genutzt werden können.
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Projekte mit einem Schwerpunkt auf Forschung liegen außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms und sind deshalb nicht förderfähig.
LIFE-Projekte können einen geringen Forschungsanteil beinhalten, wenn die Forschung nicht das eigentliche Ziel des Projektes ist, sondern vielmehr ein notwendiger Beitrag zum Erreichen der LIFE-konformen Projektziele. Mit Forschungsanteilen in LIFE-Projekten könnten also beispielsweise für das Projekt notwendige Daten oder essenzielles Wissen generiert werden. -
Diese Frage betrifft vor allem die Teilprogramme „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität (ENV / CEQL)“ sowie „Klimaschutz und Klimaanpassung (CLIMA: CCM & CCA).
LIFE fördert in der Regel keinen Probelauf von klein-dimensionierten Modellen im Labormaßstab, sondern vielmehr Pilot-Anlagen oder Technologien, die in zukünftig notwendiger Maßstabsgröße zum Einsatz kommen. Förderfähige LIFE-Projekte können sich zeitlich zwischen Forschung und Markteinführung befinden. Solche Projekte beinhalten in der Regel impulsgebende neue Technologien mit Katalysatorwirkung. LIFE-Projekte sollten schon während der Projektlaufzeit positive Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die entsprechende Technologie muss daher bereits während der Projektlaufzeit zum Einsatz kommen.
Nach der TRL-Skala (Technology Readiness Level) zur Bewertung des Entwicklungsstandes von neuen Technologien beginnen LIFE-Projekte in der Regel bei TRL 5, also bei der Arbeit in der geplanten Einsatzumgebung. Aktivitäten in den TRL-Stufen 3 und 4 können gegebenenfalls förderfähig sein, wenn noch in der Projektlaufzeit auch die Phasen der Stufen TRL 5 und folgende geplant sind und es sehr realistisch erscheint, dass diese Phasen erreicht werden können.
Technologien, die innerhalb eines LIFE-Projekts (weiter-) entwickelt werden, sollten am Ende der Laufzeit des Projektes marktfähig sein. Es sollte daher bereits bei Projektbeginn möglichst ein Interesse für die anschließende Vermarktung bestehen.LIFE fördert keine primären Forschungsprojekte. Ein LIFE-Projekt kann allerdings begrenzte Forschungsaktivitäten beinhalten, wenn damit für das Projekt notwendige Daten oder essenzielles Wissen generiert wird.
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In der Antragsvorlage (in der Regel im Kapitel 4.3) werden Angaben zum ‚Green Management‘ des geplanten Projekts erwartet. Hier sollen Sie die Maßnahmen benennen, die Sie zur Verringerung der Umweltauswirkungen Ihres Projekts vornehmen werden, z. B. durch die Verwendung von umweltfreundlichen Beschaffungsmethoden, Umweltmanagementsystemen usw.
Ferner gehört zu den LIFE-Bewertungskriterien unter 4. ‚Ressources’ das Ausmaß, in dem die Umweltauswirkungen des Projekts berücksichtigt und gemildert werden.
Der ökologische Fußabdruck Ihres Projekts geht also in die Bewertung des Projekts ein.
In Kapitel 4.3 des Antrags sollten Sie daher ganz konkret benennen, welchen Kriterien die am Projekt beteiligten Organisationen / Projektpartner unterliegen, z. B. ob sie diesbezüglich zertifiziert sind etc. Es reicht nicht, allgemein zu schreiben, dass sich das Projektteam um eine umweltgerechte Beschaffung bemüht. Sie sollten konkret darstellen, inwiefern Prinzipien der umweltgerechten Beschaffung berücksichtigen werden, welche Öko-Label gegebenenfalls bei der Beschaffung maßgeblich sind und welche konkret festgelegten Kriterien es ggf. auch in anderen Bereichen gibt. Es ist also gefragt, nach welchen festgelegten, dokumentierten Standards gehandelt wird. Die Anwendung anerkannter Methoden zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks des Projekts oder Umweltmanagementsysteme sind von Vorteil.
Die EU-Kommission empfiehlt ausdrücklich eine umweltgerechte Beschaffung und stellt zu dem Thema unabhängig von LIFE auf ihrer Website Informationen zur Verfügung.
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Die EU-Kommission stellt eine Datenbank bereit, in der sich für fast alle bisher (seit 1992) und aktuell geförderten LIFE-Projekte Kurzbeschreibungen befinden (einschließlich Kontaktinformationen und Links zur Projekt-Internetseite sowie gegebenenfalls zu Projektprodukten und -berichten).
Für LIFE-Projekte seit dem Antragsjahr 2014 befindet sich ein Dashboard mit vielfältigen Filterfunktionen im Aufbau.
Projekte verschiedener umweltrelevanter EU-Förderprogramme der Förderjahre 2014-2020 finden Sie hier.
In einer weiteren Datenbank können Sie nach Produkten und Dokumenten (Broschüren, Newsletter, Poster, Publikationen etc.) aus allen bisher geförderten LIFE-Projekten suchen.
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Auf der Website der EU-Kommission gibt es eine Seite zu Veröffentlichungen der EU-Kommission zu speziellen LIFE-relevanten Themen. Ferner besteht eine YouTube-Seite zum LIFE-Programm.
Projektgestaltung
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Grundsätzlich können Sie die Projektdauer passend zu den geplanten Projektaktivitäten und -notwendigkeiten frei festlegen. Es gibt seit 2021 jedoch für die meisten Projektarten eine maximale Förderdauer, die auch nicht durch eine Zusatzvereinbarung überschritten werden kann:
- Standard Action Projects (SAPs) der Teilprogramme NAT, ENV/CEQL & CLIMA: 10 Jahre
- Strategic Nature Projects (SNAPs): 14 Jahre
- Strategic Integrated Projects (SIPs): 14 Jahre
- Vorbereitende Projekte für SIPs und SNAPs (TA-PP): i. d. R. 2 Jahre
- Koordinierungs- und Unterstützungsmaßahmen im Teilprogramm Energiewende: grundsätzlich 10 Jahre, i. d. R. oft kürzer (ausschreibungsspezifisch)
Umwelt-, Kreislaufwirtschafts- und Klimaprojekte haben oft eine Projektdauer von drei oder vier Jahren während Naturprojekte in der Regel längere Projektlaufzeiten haben.
In den themenspezifischen Ausschreibungen des Teilprogramms Energiewende (CET) ist teilweise eine erwartete Projektdauer angegeben.
Wichtig ist, dass sich alle geplanten Projektaktivitäten recht sicher in der von Ihnen vorgeschlagenen Projektlaufzeit umsetzen lassen. Bedenken Sie bei der Zeitplanung, dass zum Beispiel Abstimmungen mit Projektbeteiligten und Akteur*innen oder das Erlangen von Genehmigungen oft zeitintensiv sind. Kalkulieren Sie nicht zu knapp. Eine realistische Planung ist ein Qualitätsmerkmal Ihres Antrags.
Finanzierung und Förderung
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Nein. Allerdings ist bei Standardaktionsprojekten (SAP) der Teilprogramme „Natur und Biodiversität (NAT)“, „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität (ENV / CEQL)“ sowie „Klimaschutz und Klimaanpassung (CLIMA: CCM & CCA)“ die Förderung von Projekten mit einem Gesamtbudget unter 500.000 Euro sehr unwahrscheinlich und die Förderung von Projekten mit einem Gesamtbudget unter 1 Million Euro eher selten. Ebenso sind Standardaktionsprojekte mit Gesamtbudgets im zweistelligen Millionenbereich nichts sehr häufig – aber bei einer fachlichen Rechtfertigung und vor allem einem erheblichen Umweltmehrwert nicht unmöglich.
Die themenspezifischen Ausschreibungen des Teilprogramms „Energiewende (CET)“ enthalten oft Angaben, welches Projektbudget als angemessen angesehen wird. Hier können die sinnvollen Budgets auch deutlich unter einer Mio. Euro liegen.
Bei den Betriebskostenzuschüssen (Operating Grants) für Nichtregierungsorganisationen liegt die Obergrenze für den EU-Zuschuss pro Jahr bei 700.000 Euro.
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Das Gesamtbudget eines LIFE-Projekts setzt sich aus einem EU-Zuschuss und einem Eigenanteil der Antragstellenden zusammen.
Der Eigenanteil der Antragstellenden kann von allen oder einigen Antragstellenden stammen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass unbeteiligte Dritte (keine Projektpartner) als Kofinanzierer auftreten. Die Projektpartner / Antragstellenden sind selbst dafür verantwortlich diese Kofinanzierer zu akquirieren.
Die Quellen der Eigenanteile der Projektpartner und ggf. einer Kofinanzierung Dritter sind für die EU-Kommission nicht relevant, so lange die Mittel nicht aus anderen EU-Quellen stammen.
Von der EU-Kommission ist (abgesehen vom EU-Zuschuss) nicht festgelegt, welche Anteile der Gesamtfinanzierung aus welcher Quelle stammen. Die Anteile der Beiträge müssen real zwischen den Partnern nicht prozentual gleich verteilt oder anhand deren inhaltlichen Beiträgen bemessen sein (auch wenn es nach der Projekt-Budget-Tabelle im Antragsteil A so scheint).
Die EU steuert einen Zuschuss bei, dessen maximale Höhe in Euro und in Prozent in der jeweiligen Zuschussvereinbarung (Grant Agreement der EU) festgelegt wird. Die maximal möglichen Höchstsätze der EU-Zuschüsse in Prozent variieren je nach Projektkategorie:
- Standard Action Projects (SAPs) der Teilprogramme ENV/CEQL, CET und CLIMA: 60%
- Standard Action Projects (SAPs) des Teilprogramms NAT: 60 %, in Sonderfällen 75 %
- Strategic Nature Projects (SNAPs): 60 %
- Strategic Integrated Projects (SIPs): 60 %
- Vorbereitende Projekte für SIPs und SNAPs (TA-PP): 60 %
- Koordinierungs- und Unterstützungsmaßahmen im Teilprogramm Energiewende: 95 %
Der maximale prozentuale EU-Zuschuss bezieht sich auf das gesamte förderfähige Projektbudget und nicht auf die einzelnen Aktivitäts- oder Budgetanteile der einzelnen Partner. Bei mehreren Partnern ist es möglich, dass der Projekt-Finanzbedarf eines Partners z. B. zu 90 Prozent aus dem EU-Zuschuss gedeckt wird, wenn der Budgetbedarf des Projekts insgesamt gedeckt ist (z. B. indem ein anderer Partner einen höheren Eigenanteil einbringt oder weil es zusätzliche Kofinanzierer gibt).
Der prozentuale EU-Zuschuss zu einem LIFE-Projekt bezieht sich immer nur auf die eligible costs, also auf die förderfähigen (=zuschusswürdigen) Kosten.
Sogenannte ‚In kind contribution‘, also Sacheinlagen, sind im LIFE-Programm nicht einsetzbar.
Für Strategische Projekte (SIPs und SNAPs) müssen während der Projektlaufzeit zusätzlich zum eigentlichen Projektbudget ergänzende komplementäre Mittel für komplementäre Maßnahmen über die eigentlichen Projektaufgaben hinaus mobilisiert werden. Für dies komplementären Mittel kommen auch andere EU-Finanzierungsinstrumente in Frage.
Der im Grant Agreement festgelegte EU-Zuschuss kann während der Projektlaufzeit unter keinen Umständen erhöht werden.
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Weder die Höhe des Beitrags der einzelnen Projektpartner noch das Verhältnis der Beiträge zueinander ist von der EU festgelegt. Bei der Evaluierung kann der finanzielle Beitrag eines Partners selbstverständlich als Beleg für dessen Einsatzbereitschaft und Engagement gewertet werden. Gerade bei Nicht-Regierungsorganisationen werden oft auch sehr geringe finanzielle Beiträge akzeptiert. Die Gesamtfinanzierung des Projekts kann auch durch so genannte Kofinanzierer gesichert werden, also Dritte, die nicht am Projekt beteiligt und keine Projektpartner sind. Diese müssen vor Projektbeginn ihren Kofinanzierungsanteil verbindlich zusichern.
Die maximale Höhe (in Euro und in Prozent) des EU-Zuschusses wird in der Zuschussvereinbarung (Grant Agreement der EU) zum jeweiligen Projekt festgelegt.Die Höchstsätze für den EU-Beitrag sind in den jeweiligen Projektkategorien unterschiedlich.
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Neben der Evaluierung anhand von fachlichen und qualitativen Kriterien durchlaufen LIFE-Anträge auch eine ‚Financial selection phase‘. Hinweise dazu finden Sie in der Regel im Kapitel 7 der Ausschreibungsunterlagen / des jeweiligen Call-Dokuments.
Für junge Organisationen können diese Prüfungen eine kritische Hürde darstellen. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, dass ein für das Projekt geeigneter, solventerer anderer Partner die Rolle des koordinierenden Projektträgers und Antragstellers übernimmt.
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Bei LIFE-Natur-Projekten ist es üblich, dass die Finanzierung bereits mit der Antragstellung feststeht. Dies ist auch sinnvoll, weil LIFE-Natur-Projekte und deren Projektträger selten erhebliche Einnahmen haben. Bei Projekten des Schwerpunktbereichs ‚Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität‘ (ENV / CEQL) muss der Eigenanteil der Projektpartner nicht zwingend bei der Antragstellung und auch noch nicht bei Projektbeginn verfügbar sein. Dennoch muss von Beginn an eine ausgeglichene, realistische Budgetplanung vorliegen.
Im Fall von externen Kofinanzierern, also Institutionen, die am Projekt nicht als Partner beteiligt sind, muss mit dem Antrag hinsichtlich der externen Kofinanzierungsmittel eine unterschriebene ‚Cofinancing Declaration‘ (Vorlage verfügbar unter den Referenz-Dokumenten) vorliegen. Dabei kann zunächst der ‚Status‘ ‚not confirmed‘ ausgewählt werden, auch wenn selbstverständlich eine sicher zugesagte Kofinanzierung das Projekt realistischer macht. Falls es mit der EU zu Verhandlungen über eine Zuschussvereinbarung kommt, muss die Verfügbarkeit des Kofinanzierungsanteils zeitnah und auf jeden Fall vor der Finanzierungszusage der EU schriftlich bestätigt sein.
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Nein, Einnahmen nach Projektende werden nicht mit der Fördersumme verrechnet.
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Werden Einnahmen, die während der Projektlaufzeit aufgrund der Tätigkeiten und Ergebnisse im Projekt erzielt werden, als Projekteinnahmen gewertet und von der EU-Fördersumme abgezogen?
Sie müssen Einnahmen, die durch das Projekt während der Projektlaufzeit erzielt werden (z. B. durch den Verkauf von Projektprodukten oder durch die Verpachtung von mit LIFE-Mitteln gekauften Flächen), gegenüber der EU-Kommission angeben. Sie können zur Finanzierung des Eigenanteils herangezogen werden. Wenn Projekte allerdings einen Nettogewinn erzielen, wird der EU-Zuschuss entsprechend reduziert.
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Es gibt keine Vorgaben oder Einschränkungen für die Quelle des Eigenanteils, solange der Eigenanteil nicht auch aus einem EU-Finanzierungsinstrument stammt. Der Eigenanteil muss nicht von den Projektpartnern aufgebracht werden, er kann auch von Dritten stammen, die ansonsten nicht am Projekt beteiligt, also keine Projektpartner, sondern nur Kofinanzierer sind.
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Nein. Es werden ausschließlich Kosten gefördert / bezuschusst (von der EU-Kommission als förderfähig anerkannt), die während der in der Zuschussvereinbarung (Grant Agreement / GA) genannten Projektlaufzeit anfallen.
Relevant ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, der innerhalb der Projektlaufzeit liegen muss. D. h., projektrelevante und förderfähige Leistungen können bereits vor Beginn der Projektlaufzeit beauftragt werden, wenn der Liefer-, Erbringungs- oder z. B. auch Reisezeitpunkt in der Projektlaufzeit liegt.
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Grundsätzlich gilt: Es sind nur Kosten für projektrelevante Aktivitäten und Maßnahmen förderfähig, die innerhalb der Projektlaufzeit umgesetzt werden.
Hier eine Übersicht zu förderfähigen Projektkosten (Details finden Sie im Model Grant Agreement (MGA) im Artikel 6.2):
- Personalkosten für Aktivitäten, die ohne Durchführung des Projekts nicht angefallen wären (anhand konkreter Kostennachweise, beispielsweise der Lohnbuchhaltung und Arbeitszeitaufzeichnungen). Personal kann entweder neu für das Projekt eingestellt werden oder Kapazitäten von bereits vorhandenem Personal werden für das Projekt genutzt.
Auch Aufwendungen für Ehrenamtliche können förderfähig sein (EU-spezifische Tagessatz-Vorgaben; Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 5.4 des Dokuments ‚Neuerungen im LIFE-Programm (Programmperiode 2021 – 2027)‘ - Subcontracting: Beauftragung Externer mit der federführenden Umsetzung ganzer Projektteile oder Arbeitspakete (also nicht nur der Einkauf von einzelnen Leistungen oder Services [s. u.], sondern das ‚Outsourcen‘ von gesamten Arbeitseinheiten). Nur maximal 30 % des Projektbudgets sollte in solche Unteraufträge fließen. Falls der Anteil höher ist, muss dies gut begründet werden.
- Reise- und Aufenthaltskosten des Projektpersonals (im Rahmen der national üblichen Reisekostenregelungen)
- Kosten für Gebrauchsgüter (Durables goods) wie Infrastruktur und Ausrüstungsgegenstände: Für Standardaktionsprojekte (SAPs) und Strategische Projekte (SIPs und SNAPs) ist seit dem Antragsjahr 2020 aus allen Schwerpunktbereichen die Anerkennung der vollständigen Anschaffungskosten für Infrastruktur und Ausrüstungsgegenstände als förderfähige Kosten möglich. Dies gilt, wenn die Projektträger schriftlich erklären, dass die Gebrauchsgüter sowohl während als auch nach der Projektlaufzeit ausschließlich für Zwecke im Sinne des LIFE-Projekts verwendet und nicht weiterveräußert werden. Details finden Sie auf der letzten Seite des 'Model Grant Agreements'. Zu den abweichenden Regelungen für die Projekte der Antragsjahre bis einschließlich 2019 schauen Sie bitte in Ihr Grant Agreement / Ihre Zuschussvereinbarung und konsultieren gegebenenfalls das Monitoring-Team. Achtung: 100-prozentige Förderfähigkeit bedeutet nicht, dass die EU entsprechende Positionen mit 100 Prozent bezuschusst. Weiterhin gelten die projektartspezifischen maximalen EU-Finanzierungsanteile an den förderfähigen Kosten.
Reine Infrastrukturprojekte sind im LIFE-Programm nicht erwünscht.
Für Projekte des Teilprogramms Energiewende (CET) sind für Ausrüstungsgegenstände nur die Abschreibungen in der Projektlaufzeit förderfähig. - Verbrauchsmaterial
- Weitere An- und Beschaffungskosten: Sonstige Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen die direkt mit der Umsetzung des Vorhabens in Verbindung stehen und die die Projektbeteiligten benötigen, um die Projektaufgaben selbst umsetzen zu können.
- Financial support to third parties: Zum Beispiel für Preisgelder oder als Unterstützung für Projektaktivitäten Dritter, für die die Rolle eines offiziellen Projektpartners zu aufwändig wäre. Die festgelegten Obergrenzen für diese Budgetanteile entnehmen Sie bitte Kapitel 10 der jeweiligen Ausschreibung. (Weitere Informationen finden Sie im Kapitel 5.3 des Dokuments ‚Neuerungen im LIFE-Programm (Programmperiode 2021 – 2027)‘.) Im Teilprogramm Energiewende (CET) nicht förderfähig.
- Landkauf und Landpacht (nur, wenn damit ein Beitrag zu Verbesserung, Erhalt oder Wiederherstellung des Natura 2000-Netzwerks als solchem verbunden ist). Landankauf aus dem Besitz von öffentlichen Institutionen ist nicht förderfähig. Im Teilprogramm Energiewende (CET) ist Landkauf nicht förderfähig.
- Gemeinkosten / Overheads / Indirect Costs: Hier gilt für Standardaktionsprojekte (SAPs), Strategische Projekte (SIPs und SNAPs) sowie Koordinierungs- und Unterstützungsmaßahmen / Projekte im Teilprogramm Energiewende eine Pauschale von 7 Prozent der insgesamt förderfähigen tatsächlichen Ausgaben abgesehen von Landkauf /-pacht und Aufwendungen für Ehrenamtliche.
- Personalkosten für Aktivitäten, die ohne Durchführung des Projekts nicht angefallen wären (anhand konkreter Kostennachweise, beispielsweise der Lohnbuchhaltung und Arbeitszeitaufzeichnungen). Personal kann entweder neu für das Projekt eingestellt werden oder Kapazitäten von bereits vorhandenem Personal werden für das Projekt genutzt.
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‚Eligible costs‘ sind Kosten, die die EU-Kommission für ein LIFE-Projekt als förderfähig (=zuschusswürdig) anerkennt. Die EU-Kommission erstattet förderfähige Kosten nicht in voller Höhe, sondern bezuschusst diese nur prozentual. Wenn die EU nicht alle Projektkosten als zuschusswürdig anerkennt, können die Gesamtkosten (total costs) eines Projekts höher sein als die förderfähigen Kosten (eligible costs).
Der prozentuale EU-Zuschuss zu einem LIFE-Projekt bezieht sich immer nur auf die eligible costs.
Antragstellende mit LIFE-Erfahrung sollten beachten, dass die Regelungen zu den förderfähigen Kosten in den Budgetkategorien ‚Infrastruktur‘ und ‚Equipment‘ (beides ‚durable goods‘) seit 2020 zu Gunsten der Antragstellenden geändert wurden. Unter bestimmten Bedingungen können in allen Standardaktionsprojekten (SAPs) und Strategischen Projekten (SIPs und SNAPs) die gesamten Infrastruktur- und Equipment-Kosten als eligible / zuschusswürdige Kosten anerkannt werden. Details finden Sie auf der letzten Seite des ‚Model Grant Agreements‘.
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Alle projektrelevanten Kosten werden in Tabellen (s. u.) eingetragen. Die Originalbelege zu diesen Kosten müssen beim Projektträger (dem in der Zuschussvereinbarung genannten Projektdurchführer / Fördernehmer) vorgehalten und auf Wunsch den Brüsseler Institutionen vorgelegt werden.
Auf der LIFE-Seite der EU-Kommission finden Sie in der Rubrik ‚manage your project‘ Verlinkungen zu Berichtsvorlagen der aktuellen Programmperiode 2021-2027 sowie der Programmperiode 2014-2020. Bitte wählen Sie die für Ihr Projekt relevanten Vorlagen danach, in welchem Jahr Ihr Projekt beantragt wurde (z. B. Antragsjahr 2019: Vorlagen der Programmperiode 2014-2020 nutzen). Die Berichtsvorlagen der aktuellen Programmperiode 2021-2027 sind auch im Funding & Tender Portal unter den Referenzdokumenten zum LIFE-Programm und dort unter ‚Templates & Forms‘ / ‚Project reporting templates‘ bereitgestellt. Für Projekte der aktuellen Programmperiode 2021-2027 steht im Funding & Tender Portal eine LIFE-spezifische Seite ‚How to complete your financial statement‘ zur Verfügung. Ferner gibt es für die Projekte der Antragsjahre 2021-2027 Berechnungstabellen zu den Personalkosten sowie diesbezügliche Beispiele und eine Präsentation mit häufigen Fehlern bei Finanzberichten.
Finanzberichte für Projekte der Antragsjahre bis einschließlich 2020: Unter den Vorlagen / Templates befinden sich auch die Berichtstabellen zu den entstandenen Projektkosten (Financial statements). Damit die Berichtstabellen für Ihren Antrag passend angezeigt werden, müssen Sie auf Blatt 1 des ‚Financial Statement of the Individual Beneficiary‘ den richtigen ‚Strand‘ (z. B. CCA, ENV, NAT) auswählen.
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Für Projekte ab dem Antragsjahr 2021 entfällt die Zwei-Prozent-Regel!
Die Zwei-Prozent-Regel zu den Personalkosten ist nur für Projekte der Antragsjahre bis einschließlich 2020 mit öffentlichen Institutionen als Projektpartner (coordinating oder associated beneficiaries) relevant.
Sie betrifft nur öffentliche Einrichtungen, die (auch) mit Personal im LIFE-Projekt arbeiten, das nicht speziell für das LIFE-Projekt zusätzlich eingestellt wurde, bei denen also permanentes Personal (auch) für LIFE arbeitet.
Die Zwei-Prozent-Regel besagt: Die Summe der finanziellen Eigenanteile aller am Projekt als Partner beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts muss mindestens zwei Prozent über der Summe der LIFE-relevanten Gehaltskosten des LIFE-Personals liegen, das nicht speziell im Rahmen des LIFE-Projekts eingestellt wurde (siehe auch Artikel II.19.2 der General Conditions im Grant Agreement / Zuschussvereinbarung). Förderfähig sind für öffentliche Projektpartner nur Personalkosten für Aufgaben, die über die rechtlichen Verpflichtungen der öffentlichen Institution hinausgehen (keine Finanzierung von Daueraufgaben).
Für Projekte der Antragsjahre 2014 bis 2020 gilt: In die Berechnung der Summe der finanziellen Eigenanteile aller am Projekt beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts werden seit dem Sommer 2020 nicht wie zuvor lediglich die Beiträge der als Partner (koordinierende und assoziierte Projektträger/beneficiaries) beteiligten öffentlichen Körperschaften einbezogen, sondern auch die Beiträge der (falls vorhanden) öffentlichen Kofinanzierer, die das Projekt nur finanziell unterstützen, aber keine Projektpartner (beneficiaries) sind.
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Von der Veröffentlichung der Ausschreibung der EU bis zum frühestmöglichen Projektbeginn vergeht für 'Standard Action Projects' bei einem einstufigen Auswahlverfahren ein gutes Jahr. Das zweistufige Auswahlverfahren dauert in der Regel mehrere Monate länger.
In der Regel ist die Zuschussvereinbarung vor Projektbeginn unterzeichnet und die EU überweist zügig nach der Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung eine Vorauszahlung als erste Tranche des EU-Zuschusses, aktuell in Höhe von 30 Prozent des maximalen EU-Zuschusses. Der zweite Abschlag der EU, der zu einem in der Zuschussvereinbarung festgelegten Zeitpunkt und nach Vorlage eines Zwischenberichts gezahlt wird, beträgt bis zu 50 Prozent. Die vollen 50 Prozent als zweiten Abschlag der EU erhalten nur Projekte, die bereits mindestens 70 Prozent der ersten EU-Tranche sowie auch den entsprechenden Eigenanteil im Projekt verausgabt haben. Im Optimalfall stehen am Ende des Projekts und bis zur abschließenden Prüfung aller Unterlagen nur maximal 20 Prozent des EU-Beitrags aus.
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Nein. Antragstellende müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie aus Brüssel maximal den Betrag erhalten, der im Grant Agreement / in der Zuschussvereinbarung als maximaler EU-Beitrag festgelegt wurde. Dies gilt unabhängig davon, welche Konstellationen sich während der Projektlaufzeit ändern. Es gilt auch, wenn beispielsweise eine Verlängerung der Projektlaufzeit notwendig wird, durch die in der Regel höhere Personalkosten entstehen.
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Die insgesamt 5,43 Milliarden Euro der aktuellen LIFE-Förderperiode von 2021 bis 2027 setzten sich wie folgt zusammen:
3,49 Milliarden Euro für den Bereich „Umwelt“, davon
- 2,14 Milliarden Euro für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ und
- 1,35 Milliarden Euro für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“
1,94 Milliarden Euro für den Bereich „Klimapolitik“, davon
- 0,95 Milliarden Euro für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“ und
- 1 Milliarde Euro für das Teilprogramm „Energiewende“
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Beim EU-LIFE-Umwelt-Förderprogramm gibt es keine länderspezifischen Fördersummen. Das Programm-Budget ist EU-weit verfügbar und geht nach einem auf inhaltliche Kriterien gestützten Auswahlprozess an die Projekte, die die besten und relevantesten Anträge stellen, egal aus welchem Mitgliedstaat. Aus Deutschland wurden bisher prozentual zum Bevölkerungsanteil an der EU-Bevölkerung sehr wenige Anträge gestellt, allerdings mit einer überdurchschnittlichen Erfolgsquote.
Antragstellung
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Sie dürfen einen LIFE-Antrag in jeder Mitgliedssprache der EU (außer Irisch und Maltesisch) einreichen. In den LIFE-Antragsunterlagen wird allerdings empfohlen, den kompletten Antrag (und nicht nur die Zusammenfassung, bei der Englisch Pflicht ist) auf Englisch einzureichen.
Wenn Sie Ihren Antrag auf Deutsch einreichen, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass dieser zunächst übersetzt wird. Denn es besteht die Möglichkeit, dass eine nicht-deutschsprachige Person Ihren Antrag evaluiert. Um diesen Arbeitsschritt zu sparen, empfehlen wir Ihnen, bei guten Englischkenntnissen oder einer guten Übersetzungsmöglichkeit direkt einen englischsprachigen Antrag einzureichen. Wenn Sie keine gute englische Textqualität gewährleisten können oder Sorge haben, dass Ihre englische Version den Projektinhalt nicht gut abbildet, nutzen Sie lieber die deutsche Sprache. Die EU-Kommission empfiehlt, zumindest den Finanzteil auf Englisch auszufüllen.
Die Zuschussvereinbarung (Grant Agreement von der EU) wird auf jeden Fall auf Englisch ausgefertigt. Ebenso müssen Sie während der Projektlaufzeit auf Englisch gegenüber der Kommission berichten und alle zentralen ‚Deliverables‘ (Verschriftlichte Projektprodukte) auf Englisch zur Verfügung stellen (Hinweis: Übersetzungskosten sind förderfähig, wenn sie im Projektbudget eingeplant wurden!). Auch die Kommunikation mit der EU-Kommission wird auf Englisch erfolgen.
Mit dem projektbetreuenden Monitoring-Team können Sie auf Deutsch kommunizieren.
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Für den ‚Part B‘ Ihres Antrags, also die ‚Technical Description‘, die Sie anhand eines ‚Templates‘ in einem Word-Dokument erstellen und als PDF im Funding & Tender-Portal hochladen, gibt es Vorgaben zur maximalen Seitenzahl und zu Schrift, Schriftgröße und Seitenrändern (siehe unten).
Es gibt keine Zeichenbegrenzung pro Antragskapitel (pro einzelnem Kapitel innerhalb des ‚Part B‘) mehr!
Maximale Seitenzahl: Für den ‚Part B‘ Ihres Antrags (= Technical Description‘) gibt es eine maximale Seitenzahl, die Sie unbedingt einhalten sollten. Das jeweils zulässige Seitenlimit finden Sie in Kapitel 5 der Ausschreibung / des ‚Calls for proposals‘.
‚Supporting documents‘ können als Anhang beigefügt werden und werden nicht auf die maximale Seitenzahl angerechnet.
Löschen Sie bitte keine Instruktionen aus dem Antragsformular, um mehr Platz für Ihre Projektbeschreibung zu haben! Das Löschen von Instruktionen aus dem ‚Application Form‘ kann zum Ausschluss Ihres Antrags aus dem Antragsverfahren führen.Schriftgröße und Seitenränder: Bitte beachten Sie die Call-spezifischen Vorgaben zur Schrift und Schriftgröße, die Sie auf Seite 2 des ‚Application Forms‘ unter der Überschrift ‚IMPORTANT NOTICE‘ finden.
Verwenden Sie das ‚Application Form‘, welches Ihnen zu Ihrem Antrag im Funding & Tender-Portal unter ‚Download Part B templates‘ bereitgestellt wird!
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Sie sollten so früh wie möglich im Funding&Tender-Portal arbeiten und Ihren Antrag dort anlegen. Nur dort erhalten Sie nach Anlage Ihres Antrags die aktuell gültigen Dokumentvorlagen beispielsweise für den umfassenden inhaltlichen B-Teil Ihres Antrags und die detaillierte Budget-Tabelle. Wir empfehlen, von vornherein in diesen Vorlagen zu arbeiten und dabei die in den Vorlagen enthaltenen Anweisungen sehr genau zu beachten und nicht zu löschen!
Teil A und Teil C des Antrags können Sie nur online ausfüllen. Hier müssen Sie also im Funding&Tender-Portal arbeiten.
Alle Eingaben in den Teilen A und C sowie alle für den B-Teil hochgeladenen Dokumente können Sie bis zur Abgabefrist beliebig oft verändern, anpassen und neu einstellen. Jede (Neu-) Übermittlung (submission) überschreibt die vorherige Version. Frühere Versionen werden nicht archiviert und sind somit nicht wiederherstellbar oder nachvollziehbar. Das bedeutet, Sie können selbst nicht auf Überschriebenes zurückgreifen, aber auch andere können die Vorentwürfe nicht sehen. Nur die letzte übermittelte Version eines Antrags wird in Brüssel evaluiert.
Je näher die Abgabefrist (für alle Antragstellenden) rückt, desto größer werden die Aktivitäten im Funding&Tender-Onlinetool, das heißt, das System ist stärker belastet und damit unter Umständen störanfälliger. Wir empfehlen Ihnen daher, möglichst frühzeitig erste Bausteine einzupflegen und so bald wie möglich zu aktualisieren.
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Aktuell wir das zweistufige Antragsverfahren nur für Strategische LIFE-Projekte angewandt.
Für Strategische Projekte (STRAT: SIPs, SNAPs) scheint es für eine Erhöhung des EU-Zuschusses in der Phase des Vollantrags eine gewisse Flexibilität zu geben.
Falls ein zweistufiges Verfahren für LIFE-Standardaktionsprojekte erneut Anwendung finden sollte, so wird das Folgende gelten: In einem Vollantrag / Full Proposal für ein Standardaktionsprojekt (SAP) kann das Gesamtbudget höher als in der zuvor eingereichten Skizze sein. Allerdings kann nach unserem Kenntnisstand der beantragte EU-Zuschuss in € in einem Vollantrag nicht höher als in der zuvor eingereichten Skizze sein.
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Wenn ein Projektvorschlag abgelehnt wurde, können Sie den gleichen oder einen ähnlichen Vorschlag in den nächsten Ausschreibungsrunden erneut einreichen. Die mit der Ablehnung erhaltene Evaluierung des ersten Vorschlags sollten Sie auf jeden Fall berücksichtigen, um den Vorschlag zu verbessern. Darüber hinaus sollten Sie den Projektkontext erneut recherchieren und aktualisieren. Vor allem ist es sinnvoll, in der LIFE-Projekt-Datenbank zu schauen, ob in der Zwischenzeit Projekte zu Ihrer Thematik bewilligt wurden.
Bitte beachten Sie, dass das Einreichen eines überarbeiteten Antrags aus dem Vorjahr nur in den Teilprogrammen „Naturschutz und Biodiversität“, „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“ sowie „Klimaschutz und Klimaanpassung“ sinnvoll ist, in denen sich die Ausschreibungen von Jahr zu Jahr kaum unterscheiden. Im Teilprogramm „Energiewende / Clean Energy Transition“ mit seinen überwiegend jährlich wechselnden, sehr themenspezifischen Ausschreibungen ist das ‚Upcyclen‘ eines in früheren Jahres abgelehnten Antrags in der Regel nicht sinnvoll.
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Nein, die Projektevaluierung und -auswahl erfolgt ausschließlich auf EU-Ebene.
Es können von der EU beauftragte, externe deutsche Evaluierende bei der Antragsbewertung beteiligt sein, die Entscheidung fällt aber in der EU-Kommission und ihrer Agentur.
Nach Antragsgenehmigung
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Der koordinierende Projektträger / Fördernehmer erhält aus Brüssel die unterschriebene Zuschussvereinbarung (Grant Agreement). Die Projektmaßnahmen können ab dem darin als Projektstart festgelegten Zeitpunkt beginnen.
Dem Projekt wird aus dem von der EU-Kommission beauftragten LIFE-Monitoring-Team eine Person zugeordnet, die das Projekt in der Regel zwei Mal vor Ort besuchen wird. Diese Person nimmt Einsicht in die Projektunterlagen und spricht mit Ihnen den Projektstand durch. Sie ist während der Projektumsetzung für das gesamte Projektteam erster Ansprechpartner im Fall von Fragen und Problemen. Ferner können jederzeit Fragen an ein Helpdesk des Monitoring-Teams gestellt werden.
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In der Kostenkalkulation des Antrags eingeplante Budgethöhen für verschiedene Budgetkategorien können ohne Änderungsantrag durch Verschiebungen zwischen Projektpartnern oder Budgetkategorien angepasst werden, sofern sich dadurch nichts am Projektcharakter und dessen Zielen ändert. Allerdings bedürfen Veränderungen des Budgets für Leistungen von Ehrenamtlichen immer einer Zusatzvereinbarung, die in Brüssel beantragt werden muss.
Bitte bedenken Sie, dass der zugesagte EU-Zuschuss insgesamt nicht erhöht werden kann.
Weitere Fragen
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Ja. Ein laufendes LIFE-Projekt oder ein anderer laufender LIFE-Antrag sind keine Ausschlusskriterien für einen weiteren LIFE-Antrag und beeinflusst auch nicht die Chancen eines weiteren LIFE-Antrags, wenn der Antragsteller ausreichende Kapazitäten für die Umsetzung mehrerer Projekte hat.
Zwei oder mehrere LIFE-Projekte, die gleichzeitig (oder auch nacheinander) vom gleichen Projektträger durchgeführt werden, müssen allerdings inhaltlich klar voneinander abgegrenzt sein und es darf nicht zu Maßnahmenüberschneidungen (und damit Doppelfinanzierungen) innerhalb mehrerer parallel umgesetzter LIFE-Projekte kommen.
Es ist sogar möglich, parallel zwei Anträge zu zwei unterschiedlichen Schwerpunktbereichen aber zum gleichen Thema mit unterschiedlichem Fokus zu stellen. Falls in beiden Anträgen gleiche oder sehr ähnliche Maßnahmen enthalten sind, sind im Fall der Förderzusage für einen Antrag der zweite Antrag oder zumindest diese gleichen Anteile nicht mehr förderfähig.
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Weitere Informationen zum EU-LIFE-Programm finden Sie auf der LIFE-Internetseite der EU-Kommission.
Sie können den LIFE-Newsletter der EU Kommission abonnieren.
Kontaktdaten von Ansprechpartner*innen der LIFE-Kontaktstellen der Bundesländer sowie auch anderer EU-Mitgliedstaaten finden Sie ebenfalls auf den LIFE-Seiten der EU-Kommission.
Antworten zu Details der LIFE-Regularien finden Sie im ‚Model Grant Agreement (MAG)‘ und im ‚Annotated Model Grant Agreement (AGA)‘ (! Letzteres enthält Regelungen für viele EU-Förderprogramme, hier müssen Sie also auf die jeweiligen Gültigkeit für LIFE achten!) sowie in den FAQs der Agentur CINEA.
Wenn weiterhin Fragen offen bleiben, können diese auf Englisch an CINEA-LIFE-ENQUIRIES(at)ec.europa.eu gerichtet werden.
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Prinzipiell nein.
Die Möglichkeit, eine Projektidee mit den Brüsseler LIFE-Experten zu diskutieren ist ausschließlich für Strategische Projekte (Strategic Nature Projects /SNAPs im LIFE-Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ sowie Strategic Integrated Projects / SIPs in den LIFE-Teilprogrammen „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“ sowie „Klimaschutz und Klimaanpassung“) vorgesehen. Eine Bitte um einen entsprechenden (i. d. R. virtuellen) Termin können Sie jederzeit auf Englisch an CINEA-LIFE-ENQUIRIES(at)ec.europa.eu richten.
Wenn Sie eine Idee für ein Standardaktionsprojekt (SAP), also ein klassisches LIFE-Projekt haben, besteht in der Regel kurz nach der Veröffentlichung der Ausschreibung (2025 voraussichtlich im April) in begrenztem zeitlichem Rahmen die Möglichkeit für Konsultationen der Brüsseler LIFE-Experten im Kontext der Info Days der Agentur CINEA.
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- Förderdatenbank Bund, Länder und EU
- Enterprise Europe Network: Beratung für Unternehmen und Gründende zu EU-Förderoptionen (Beratungsstellen in vielen größeren Städten)
- Fördermittelinformationsseite der EU-Kommission
- Finanzierungsmöglichkeiten über EU-Förderprogramme
- Fördermittel und Zuschüsse der EU – Informationen der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, auch mit Bundesländerbezug
- Fördermöglichkeiten der EU – Informationen auf den Seiten des EU-Covenant of Mayors for Climate & Energy (des Europäischen Konvents der Bürgermeister/innen für Klima und Energie)
- Horizont Europa – das Europäische Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
- Förderinformationsseite des DLR mit Links zu vielen Nationalen Kontaktstellen für EU-Förderprogramme
- Publikation: ,Find your EU funding programme for the environment’
- Publikation: Financing Natura 2000 – EU funding opportunities in 2021-2027
- Publikation: EU-Fördermittel-Leitfaden des Europäischen Parlaments
- Funding&Tender-Portal der EU
- Liste aktueller Förderaufrufe & Wettbewerbe der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume
- Förderdatenbank für nachhaltige Projekte in den Europäischen Strukturfonds
- Nationale Klimaschutzinitiative
Weitere allgemeine Fragen zum LIFE-Programm werden auf der Website der EU beantwortet. Des Weiteren gibt es dort einen Antwortenkatalog speziell zu den LIFE-Ausschreibungen ab 2021.
Kontakt
LIFE-Programm (NAT, ENV, CLIMA)
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
+49 30 72618 0228
E-Mail schreiben
Kontakt
LIFE-Teilprogramm CET
Priska Sonntag (Projektträger Jülich)
+49 2461 618 955
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Kontakt
LIFE-Teilprogramm CET
Martino Piani (Projektträger Jülich)
+49 2461 613 928
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