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Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum

Projektskizze einreichen bis 31.10.2023
Kommune mit Bäumen und Wegbegrünung

Laufzeit des Skizzeneinreichungsfensters

Skizzeneinreichungen sind vom 1. August bis 31. Oktober 2023 möglich.

Aufgrund vermehrter Anfragen von Förderinteressierten wurde das Skizzeneinreichungsfenster der Förderrichtlinie von Ende September auf Ende Oktober verlängert. Dies erleichtert es den Kommunen, trotz der Urlaubszeit qualitativ hochwertige Projektskizzen auszuarbeiten und beispielsweise erforderliche Gemeinderatsbeschlüsse einzuholen. Wenn möglich, ist eine frühere Einreichung der Projektskizze dennoch erwünscht, um das Skizzenverfahren zügig abschließen und den Kommunen eine schnelle Rückmeldung geben zu können.

Was wird gefördert?

Das Bundesumweltministerium fördert Maßnahmen auf möglichst großen öffentlichen, nicht wirtschaftlich genutzten Flächen. Besonders förderwürdig sind dabei investive Maßnahmen und solche, die Synergien zwischen dem Klimaschutz und dem Erhalt oder der Stärkung der biologischen Vielfalt erzeugen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Die naturnahe und biodiversitätsfördernde Begrünung von Dörfern und Städten in ländlichen Regionen.
  • Die ökologische Aufwertung, Vernetzung oder Renaturierung von extensiv zu nutzenden Flächen in der freien Landschaft.
  • Die Anlage von Wegrainen und Säumen mit Hecken, Gehölzen und Alleen in Orten und der freien Landschaft.
  • Maßnahmen zum Wasserrückhalt in der Landschaft und zur Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern.
  • Die Entsiegelung von Böden zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen.

Die geförderten Projekte sollen darüber hinaus ein positives Naturerleben möglich machen. Dies kann insbesondere bewirkt werden durch die Berücksichtigung gemeinschaftsbildender und naturbewusstseinsfördernder Elemente (z. B. Begegnungsmöglichkeiten „im Grünen“, Patenschafts- bzw. Kümmerer-Programme, Naturlehrpfade, Freizeitmöglichkeiten, die über Natürlichen Klimaschutz informieren) und die Aufwertung des Landschaftsbildes durch Gehölzpflanzungen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Kommunen sowie (inter)kommunale Zweckverbände. Sonstige kommunale Einrichtungen (z. B. Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts) sind nicht antragsberechtigt.

Mehrere Antragsberechtigte können sich zur gemeinsamen Bearbeitung eines Projektes in einem überschaubaren und gut steuerbaren interkommunalen Kooperationsprojekt (Verbundprojekt) zusammenschließen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt zur Förderrichtlinie im Bereich Service.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie wird auf dem Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis gewährt.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren für die Förderung ist zweistufig. In der ersten Stufe reichen die Interessenten eine aussagefähige Projektskizze ein. Sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Projektskizze hinsichtlich der Auswahlkriterien positiv bewertet und im Wettbewerb ausgewählt wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur formellen Antragstellung. Diese Aufforderung begründet keinen Anspruch auf eine Förderzusage.

Wie hoch sind die Fördersummen?

Die Mindestzuwendung pro (Verbund-)Vorhaben beträgt 500.000 Euro.

Wichtige Dokumente

Förderinformationen und die Veranstaltungsdokumentation finden Sie auf unserer Service-Seite.

Kontakt

Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz – Ländliche Kommunen +49 30 72618 0726 E-Mail schreiben

Sprechzeiten: 
Mo: 12 - 14 Uhr
Di - Fr: 10 - 14 Uhr