Information, Aktivierung, Steuerung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wiedervernässung von Moorböden (Förderrichtlinie InAWi)
Aktuelle Hinweise zur Antragstellung
Die Einreichung von Anträgen im Förderschwerpunkt 4 "Länderübergreifende Strategien zum Moorbodenschutz in Deutschland" ist seit dem 01.11.2024 geöffnet. Anträge können bis zum 28.02.2025 eingereicht werden.
Wichtige Informationen zum Antragsverfahren haben wir für Sie im InAWi-Merkblatt (877 KB, PDF) zusammengestellt. Weitere relevante Vorlagen und Hinweise zum Download finden Sie unter Service.
Über die Förderrichtlinie
Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst folgende Förderschwerpunkte (FSP):
- FSP 1: Information und Aktivierung in den Moorregionen
- FSP 1.1: Informationsmaßnahmen
- FSP 1.2a: Qualifizierungsmaßnahmen – Entwicklung und Durchführung
- FSP 1.2b: Qualifizierungsmaßnahmen - Inanspruchnahme
- FSP 2: Moorbodenschutz-Konzepte
- FSP 3: Moorbodenschutzmanagement
- FSP 4: Länderübergreifende Strategien zum Moorbodenschutz in Deutschland
Was wird gefördert?
Förderschwerpunkt 1: Information und Aktivierung in den Moorregionen
Förderschwerpunkt 1.1: Informationsmaßnahmen
Gefördert werden zielgruppenspezifische, auf die jeweiligen Moorregionen zugeschnittene Informationsangebote zur Akzeptanzsteigerung für die betroffenen Akteure. Zielgruppen der Maßnahmen sind insbesondere Flächeneigentümer*innen und -nutzer*innen, Anwohner*innen, lokale Bevölkerung sowie Akteur*innen aus der Wasser-, Land- und Forstwirtschaft, dem Naturschutz, den Verbänden und der Verwaltung.
Förderschwerpunkt 1.2: Qualifizierungsmaßnahmen
Gefördert werden die Entwicklung und Durchführung von zielgruppenspezifischen und bedarfsgerechten Qualifizierungsmaßnahmen zum Moorbodenschutz in den jeweiligen Moorregionen (Fort- und Weiterbildungsangebote) für Verwaltungen, Behörden und Verbände (Wasser- und Bodenverbände oder Strukturen mit einem vergleichbaren Aufgabenprofil). Darüber hinaus wird auch die Inanspruchnahme von Qualifizierungsmaßnahmen durch Verwaltungen, Behörden und Verbände (Wasser- und Bodenverbände oder Strukturen mit einem vergleichbaren Aufgabenprofil) gefördert.
Förderschwerpunkt 2: Moorbodenschutz-Konzepte
Gefördert wird die Erstellung eines Konzeptes, das räumliche und sachliche Wiedervernässungspotenziale in einer Moorregion identifiziert und Wege für die Erschließung dieser Potenziale aufzeigt. Das Konzept soll die Entscheidungsgrundlage für eine sinnvolle Wiedervernässung vor Ort darstellen und ist in Zusammenarbeit mit den Betroffenen zu erarbeiten. Für die Entwicklung des Konzeptes sind grundsätzlich Beteiligungsprozesse durchzuführen.
Förderschwerpunkt 3: Moorbodenschutzmanagement
Gefördert wird der Einsatz von „Moorbodenschutzmanager*innen“. Sie sollen den Weg für die koordinierte und organisierte Umsetzung eines nachhaltigen klimaverträglichen Moorbodenschutzmanagements vor Ort bereiten. Die Moorbodenschutzmanager*innen sollen vielfältige Aufgaben übernehmen und eine zentrale Rolle bei der strukturierten Umsetzung der Wiedervernässungsmaßnahmen spielen.
Förderschwerpunkt 4: Länderübergreifende Strategien zum Moorbodenschutz in Deutschland
Gefördert wird die Erstellung (inklusive Beteiligungsprozess und Veröffentlichung) von länderübergreifenden Strategien zum Moorbodenschutz in Deutschland, die zentrale Aspekte einer dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung von Moorböden beinhalten. Diese Strategien können sowohl Ziele zu naturschutzfachlichen Aspekten oder Klimaschutzwirkungen des Moorbodenschutzes in den Fokus stellen, als auch wirtschaftliche Ziele definieren. Letztere gelten insbesondere für die betroffenen Akteure aus Land- und Forstwirtschaft. Die Strategien sollen aufzeigen, wie man sich den bestehenden Herausforderungen stellen, aber auch neue wirtschaftliche Chancen nutzen möchte.
Wer wird gefördert?
Förderschwerpunkt 1
Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Förderschwerpunkt 2 und 3
Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen (unter anderem Landesverwaltungen und Kommunen wie Landkreise, Gemeinden, Bezirke der Stadtstaaten), Verwaltungsgemeinschaften, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen der Länder.
Für Vorhaben von Antragstellenden, die keine Gebietskörperschaften sind, kann eine Zuwendung in FSP 2 und 3 nur gewährt werden, wenn mit der Antragstellung eine Einverständniserklärung der für den räumlichen Bezug zuständigen Gebietskörperschaft(en) vorgelegt wird.
Eine Zuwendung kann zudem in FSP 3 nur gewährt werden, wenn mit der Antragstellung eine Einverständniserklärung des/der für den räumlichen Bezug zuständigen Landes/Länder vorgelegt wird.
Förderschwerpunkt 4
Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Initiativen und Organisationen, die im Natur- oder Umweltschutz bzw. in der Land- und Forstwirtschaft nachweislich in Deutschland länderübergreifend tätig sind.
Für alle Förderschwerpunkte gilt: Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie werden als Teilfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen.
Für die Förderschwerpunkte 1, 2 und 3 beträgt die Obergrenze der Förderquote 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für den Förderschwerpunkt 4 beträgt die Obergrenze der Förderquote 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Mindestfördersumme pro Vorhaben beträgt für alle Förderschwerpunkte 10.000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Vorhaben beträgt neun Monate.
Maximale Fördersummen und Bewilligungszeiträume:
- Die maximale Fördersumme für Vorhaben in Förderschwerpunkt 1 beträgt 250.000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
- Die maximale Fördersumme für Vorhaben in Förderschwerpunkt 2 beträgt 200.000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu fünf Jahre.
- Der Bewilligungszeitraum für Vorhaben in Förderschwerpunkt 3 beträgt in der Regel bis zu sieben Jahre.
- Die maximale Fördersumme für Vorhaben in Förderschwerpunkt 4 beträgt 200.000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
Laufzeit der Förderrichtlinie
05.09.2024 bis 31.12.2027
Förderschwerpunkte 1 bis 3:
Projektanträge können ab dem 16.09.2024 eingereicht werden. Projektanträge können ganzjährig gestellt werden.
Förderschwerpunkt 4:
Projektanträge können in einem Zeitfenster (Förderfenster) eingereicht werden. Das Förderfenster für Förderschwerpunkt 4 läuft vom 01.11.2024 - 28.02.2025.
Förderinformationen und Vorlagen
Weitere Informationen, Downloads und Links finden Sie unter Service.