Diese "Häufig gestellten Fragen (FAQ)" gehen auf grundlegende Fragestellungen zur Förderung sowie zur Antragstellung auf Grundlage der Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ ein. Die Fragen beziehen sich auf die novellierte Förderrichtlinie 2023 (siehe Förderrichtlinie 2023 unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Die Antworten sind nicht immer abschließend. Bitte beachten Sie daher auch die in den Antworten enthaltenen Verweise, insbesondere auf die Merkblätter und die Förderrichtlinie (siehe Dokumente unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Eine wichtige Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns, wir freuen uns über Anregungen: AnpaSo@z‑u‑g.org
Im Zuge der Covid-19-Pandemie hat die Bunderegierung Ende 2020 das Förderprogramm „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ als Teil ihres Konjunktur- und Zukunftspakets ins Leben gerufen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat sich erfolgreich für die Fortführung dieser Förderung eingesetzt. Dies wurde mit dem Sofortprogramm Klimaanpassung vom März 2022 verkündet. Die aktuelle Förderrichtlinie gilt bis zum 31.Dezember 2026 und ersetzt die Richtlinie in der Fassung vom 30.Oktober 2020. Sie ist Bestandteil des Programms der „Nationalen Klimaanpassung“ des BMUV, unter dem die mit dem Sofortprogramm Klimaanpassung definierten Stränge „Bessere Klimavorsorge vor Ort durch Klimaanpassungsmanager*innen“ und „Besserer Schutz vulnerabler Gruppen in sozialen Einrichtungen“ zusammengeführt wurden.
Unter dem Dach des Programms der „Nationalen Klimaanpassung“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wurden die mit dem Sofortprogramm Klimaanpassung definierten Stränge „Bessere Klimavorsorge vor Ort durch Klimaanpassungsmanager*innen“ und „Besserer Schutz vulnerabler Gruppen in sozialen Einrichtungen“ zusammengeführt. Das Programm der „Nationalen Klimaanpassung“ verfolgt das übergeordnete Ziel, die vor Ort notwendigen Klimaanpassungsprozesse systematisch und integrativ in Übereinstimmung mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie anzugehen und umzusetzen.
Damit soll die gemeinsame Ausrichtung der klimaanpassungsbezogenen Förderrichtlinien im BMUV gestärkt sowie die förderpolitische Steuerung auf Programmebene verbessert und ausgebaut werden. Das Programm der „Nationalen Klimaanpassung“ bildet die Grundlage für die passgenaue und mit dem übergeordneten Ziel im Einklang stehende Weiterentwicklung der untergliederten Förderrichtlinien. Die Bildung dieses Programmdachs hat keine unmittelbaren Auswirkungen für die Antragstellenden.
Beide Aufgaben – Klimaanpassung und Klimaschutz – beschäftigen sich mit der Klimakrise, die durch den menschengemachten Treibhausgasausstoß verursacht wird und zahlen auf das Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) ein, um den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dadurch werden die Auswirkungen der weltweiten Klimakrise so gering wie möglich gehalten. Die Wirkungen der beiden Aufgaben sind jedoch unterschiedlich.
Klimaanpassung: Bei der Klimaanpassung geht es um die Ausrichtung aller Ebenen in allen erforderlichen Handlungsfeldern an die aktuellen oder erwarteten Auswirkungen der Klimakrise. Neben der kontinuierlichen Erderhitzung nehmen Extremwettereignisse wie Starkregen, Hitzewellen oder Dürreperioden in Anzahl, Dauer und Intensität zu und stellen ein Risiko dar. Maßnahmen zur Klimaanpassung zielen darauf ab, Mensch, Gesellschaft, Umwelt, Wirtschaft und Infrastruktur vor Ort zu schützen und Schäden zu vermeiden sowie nicht vermeidbare Auswirkungen zu reduzieren. Das Ziel ist eine bessere Resilienz. Das heißt die Verbesserung der Anpassungs- und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen der Klimakrise.
Klimaschutz: Der Klimaschutz zielt darauf ab, die durch den Menschen verursachten Emissionen von Treibhausgasen wie Kohlendioxid (CO2)und Methan (CH4) zu reduzieren. Hierdurch sollen das Voranschreiten der Klimakrise verlangsamt und damit die Auswirkungen auf Mensch, Gesellschaft, Umwelt, Wirtschaft und Infrastruktur begrenzt werden. Typische Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes betreffen die Steigerung der Energieeffizienz, die umweltfreundliche Mobilität oder die Nutzung Erneuerbarer Energien.
In AnpaSo werden ausschließlich Maßnahmen zur Klimaanpassung gefördert, um soziale Einrichtungen auf die Folgen der Klimakrise vorzubereiten und anzupassen. Maßnahmen mit Synergien zum (natürlichen) Klimaschutz werden jedoch ausdrücklich begrüßt.
Als soziale Einrichtungen im Sinne der Förderrichtlinie sind Einrichtungen zu verstehen, deren Zielgruppe zu mindestens 70 Prozent aus vulnerablen Personengruppen besteht. Es sind gemeinnützige oder öffentlich-rechtlich organisierte soziale Akteur*innen gemeint, deren Tätigkeit in engem Bezug zu vulnerablen Personengruppen steht, diese z. B. betreuen und versorgen (siehe Frage 6 „Wer wird gefördert“).
Als vulnerable Personen werden im Sinne dieser Förderrichtlinie Menschen verstanden, die besonders unter der Klimakrise leiden, da sie aufgrund ihrer körperlichen und/oder seelischen Konstitution und/oder aufgrund ihrer sozialen Situation nicht ausreichend in der Lage sind, sich allein gegen die Folgen der Klimakrise zu wappnen. Hierzu zählen z. B. Senior*innen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen, psychisch beeinträchtigte Personen, stationäre Patient*innen, wohnungslose Menschen, geflüchtete Menschen, Kinder sowie aufgrund ihres sozialen Status benachteiligte Gruppen.
Zu jedem Förderschwerpunkt gibt es ein ergänzendes Merkblatt (siehe Merkblätter unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite), in dem die wesentlichen Fördervoraussetzungen und -möglichkeiten sowie Informationen zur Antragstellung übersichtlich zusammengefasst sind.
Auch die Vorhabenbeschreibungen (siehe Vorhabenbeschreibungen unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite) enthalten viele Hinweise zu den im Rahmen der Antragstellung bereitzustellenden Informationen.
Zum Thema Beihilfe gibt es ein gesondertes Merkblatt (siehe Merkblatt Beihilfe unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite) mit grundlegenden Informationen.
Sollten Sie auf Ihre spezifische Frage keine Antwort finden, wenden Sie sich gern per E-Mail oder telefonisch an uns.
Die Förderung richtet sich an gemeinnützige oder öffentlich-rechtlich organisierte soziale Einrichtungen und deren Trägerschaften. Dabei sind solche Stellen adressiert, deren Tätigkeit in engem Bezug zu vulnerablen Personengruppen steht (siehe Frage 4 „Was ist eine soziale Einrichtung im Sinne der Förderrichtlinie?“). Ebenso sollte die soziale Einrichtung bereits durch die Auswirkungen der Klimakrise betroffen sein und daher Schritte ergreifen wollen, um sich an diese anzupassen. Vorhaben sollen vor allem in Regionen zur Wirkung kommen, die besonders von den negativen Auswirkungen der Klimakrise betroffen sind bzw. sein werden (sogenannte klimatische Hotspots, siehe Frage 12 „Was sind klimatische Hotspots?“).
Ausnahmeregelung für Förderschwerpunkt 3: Die Förderung richtet sich hier nicht an Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie an juristische Personen des Privatrechts, die ganz oder teilweise im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.
Voraussetzungen für die Antragsberechtigung ist die Rechtsfähigkeit und die rechtliche Selbstständigkeit (siehe Frage 30 „Was bedeutet rechtlich selbständig?“).
Mit der Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo) soll es sozialen Einrichtungen ermöglicht werden, die notwendigen Klimaanpassungsprozesse im Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor anzugehen und umzusetzen. Über die Förderung von vorbildhaften Modellvorhaben, die durch ihre Strahlkraft zur Nachahmung anregen, sollen Anreize zur Transformation dieses Sektors gesetzt werden. Diese sollen vor allem in Regionen, die besonders von den negativen Auswirkungen der Klimakrise betroffen sind bzw. sein werden, umgesetzt werden (sogenannte klimatische Hotspots, siehe Frage 12 „Was sind klimatische Hotspots“?).
In sozialen Einrichtungen werden sowohl Beratungsleistungen für die Erstellung umfassender Konzepte zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise (Förderschwerpunkt 1) als auch die Umsetzung von vorbildhaften Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise auf Grundlage von Konzepten (Förderschwerpunkt 2) gefördert.
Auf übergeordneter Ebene einer freien und gemeinnützigen Trägerschaft wird eine befristete Personalstelle für übergeordnete Unterstützung durch “Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ (Förderschwerpunkt 3) gefördert.
Vorbildhafte Modellvorhaben im Sinne der AnpaSo-Förderrichtlinie 2023 sind Klimaanpassungsmaßnahmen, die:
auf einer integrierten und systematischen Ermittlung der Vulnerabilitäten sowie auf prioritären Handlungserfordernissen beruhen (Konzepterfordernis),
durch die Schwerpunktsetzung auf „naturbasierte Lösungen“ (siehe Frage 10 „Was sind naturbasierte Lösungen?“) starke Synergien und positive Nebeneffekte zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie für mehr ökologische Nachhaltigkeit und Lebensqualität aufweisen und
eine möglichst große Strahlkraft und überregionale Wirkung über ein breit aufgestelltes Netzwerk entfalten.
Naturbasierte Lösungen stärken natürliche und naturnahe Ökosysteme, haben einen Mehrwert für die Biodiversität und tragen gleichzeitig zu einer Resilienzsteigerung bei. Zudem sind sie häufig die günstigere Lösung für die Klimaanpassung. Naturbasierte Lösungen können sich auf hydrologische Elemente (z. B. Flüsse, Seen, Teiche) oder auf Vegetationsstrukturen (z. B. Stadtbäume, Fassadenbegrünungen, Dachgärten) beziehen.
Naturbasierte Lösungen bieten ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile. Durch sie können Synergien und positive Nebeneffekte zwischen verschiedenen Bereichen wie z. B. der Gesundheit, der biologischen Vielfalt, dem natürlichen Klimaschutz, der Luftqualität, dem Lärmschutz, dem Bodenschutz oder der Wasserverfügbarkeit erzielt werden. Sie leisten so einen besonderen Beitrag zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Eine Aufzählung möglicher naturbasierter Lösungen im Sinne von AnpaSo finden Sie in der Förderrichtlinie und im Merkblatt zum Förderschwerpunkt 2 (siehe Dokumente unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Unter grauen Maßnahmen werden technisch-infrastrukturelle oder bauliche Maßnahmen verstanden. Hierzu zählen bspw. Sonnensegel, Jalousien und Entwässerungssysteme. Eine umfassendere Aufzählung möglicher grauer Maßnahmen im Sinne von AnpaSo finden Sie in der Förderrichtlinie und im Merkblatt zum Förderschwerpunkt 2 (siehe Dokumente unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Klimatische Hotspots sind Regionen, die besonders von den negativen Auswirkungen der Klimakrise betroffen sind bzw. sein werden. Ziel der Richtlinie ist es, vor allem in diesen Regionen vorbildhafte Modellvorhaben, die zur Nachahmung anregen, zu platzieren, um sie vor den Auswirkungen der Klimakrise besonders zu schützen. Grundlage hierfür bildet die Hotspotanalyse der Klimawirkungs- und Risikoanalyse (KWRA) für Deutschland 2021 (vgl.KWRA Kurzfassung, S. 121, Abb. 9, Darstellung 2031-2026 absolut).
Im Sinne der Förderrichtlinie sollen die Fördermaßnahmen und das Thema Klimaanpassung sichtbar und bekannt gemacht werden, um weitere soziale Einrichtung zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen anzuregen. Um dieses Ziel zu erreichen, besteht die Anforderung an die Antragstellenden, ihre bestehenden Netzwerke zur Verbreitung zu nutzen.
Eine bestimmte Netzwerkstruktur wird dabei nicht vorgegeben. Die Antragstellenden sollen ihre entwickelten Konzepte, ergriffenen Maßnahmen und die Tätigkeit der Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft über ihre verschiedenen Formen der Kooperation und des Austauschs in die Breite der Gesellschaft tragen. Netzwerke können dabei z. B. Wohlfahrtsverbände, kommunale Verbände und Unternehmensverbände sein. Aber auch anderweitige Zusammenschlüsse und Austauschformen können dabei als Netzwerkform zählen.
In der Vorhabenbeschreibung müssen die Netzwerkform und die damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten dargestellt werden. Die Größe und die Struktur des Netzwerks hat Einfluss auf das Auswahlverfahren (siehe Frage 15 „Gibt es ein Auswahlverfahren?“).
Mehr Informationen finden Sie in den jeweiligen Merkblättern und der Vorhabenbeschreibung (siehe Dokumente in unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Um eine möglichst große Breitenwirkung der Förderung sicherzustellen, sind Zuwendungsempfangende verpflichtet, ihre vorhandenen Netzwerke zu nutzen, um die entwickelten Konzepte, die umzusetzenden Maßnahmen sowie die Arbeit der Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft möglichst überregional bekannt und sichtbar zu machen.
Im Förderschwerpunkt 3 umfasst das Arbeitsgebiet der Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft auch die Kommunikation, Presse und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Klimaanpassung.
Die Zuwendungsempfangenden müssen auf ihrer Webseite über die Förderung ihres Vorhabens informieren, sofern sie über eine verfügen.
Detaillierte Anforderungen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung des Erfolges von Anpassungsmaßnahmen werden im Zuwendungsbescheid genauer aufgeführt.
Übersteigt die Anzahl der förderfähigen Anträge die zur Verfügung stehenden Fördermittel, wird es ein wettbewerbliches Auswahlverfahren geben.
In diesem Fall wird eine Auswahl besonders erfolgsversprechender Vorhaben getroffen. Die Auswahl basiert dabei grundsätzlich auf den nachfolgenden Kriterien:
Geografische Lage des Vorhabens (vgl. KWRA Kurzfassung, S. 121, Abb. 9, Darstellung 2031-2026 absolut),
Umfang der adressierten Klimarisiken, wie Starkregen, Hitze oder Starkwind (Förderschwerpunkte 1 und 2),
Umfang der Synergien und positiven Nebeneffekte zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Förderschwerpunkt 2),
prozentualer Anteil der „naturbasierten Lösungen“ am Gesamtvorhaben (Förderschwerpunkt 2),
Größe und Struktur des Netzwerks des/der Antragstellenden.
Es wird ebenso eine ausgewogene Verteilung der Fördermittel pro Förderfenster auf verschiedene vulnerable Personengruppen angestrebt. Die notwendigen Informationen dazu werden in der Vorhabenbeschreibung abgefragt.
Weiterführende Informationen zu den konkreten Auswahlkriterien in jedem Förderschwerpunkt finden Sie in den jeweiligen Merkblättern (siehe Merkblätter unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Die wesentlichen Veränderungen von der Förderrichtlinie 2020 zur aktuell geltenden Förderrichtlinie:
Zielsetzung: Der Fokus liegt nunmehr auf der Förderung von vorbildhaften Modellvorhaben, die durch ihre Strahlkraft zur Nachahmung anregen. Vorhaben in klimatischen Hotspots werden dabei bevorzugt behandelt.
Nur noch mit Konzept: Um die Anpassung vor Ort möglichst systematisch und zielgerichtet zu gestalten, ist für die Förderung der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen (Förderschwerpunkt 2) ein einrichtungsbezogenes Klimaanpassungskonzept notwendig.
Naturbasierte Lösungen: Es werden insbesondere Vorhaben unterstützt, die naturbasierte Lösungen aufgreifen, um die Prozesse der Klimaanpassung an besonders nachhaltigen Beispielen auszurichten (siehe Frage 10 „Was sind naturbasierte Lösungen?“).
Multiplikatoren: Die Zuwendungsempfangenden fungieren als Multiplikatoren und werden verpflichtet, vorhandene Strukturen und Netzwerke zu nutzen, um die geförderten Maßnahmen überregional bekannt und sichtbar zu machen.
Neuer Förderschwerpunkt 3: Um die notwendigen Klimaanpassungsprozesse in der Sozialwirtschaft „von oben“ zu forcieren, werden Personalausgaben für eine befristete Personalstelle (zwei Jahre) für den Einsatz von „Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ auf oberer Ebene einer freien Trägerschaft von sozialen Einrichtungen gefördert.
Keine Einstiegs- und Orientierungsberatung mehr: Eine Einstiegs- und Orientierungsberatung ist nicht mehr Gegenstand der aktuellen Förderrichtlinie. Stattdessen können soziale Einrichtungen im Rahmen des Förderschwerpunktes 1 umfassende und nachhaltig ausgerichtete Klimaanpassungskonzepte für ihre Einrichtung entwickeln lassen.
Bildung eines Programmdachs: Unter dem Dach der „Nationalen Klimaanpassung“ wurden die Förderrichtlinien „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ (DAS) und „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo) mit einer nunmehr harmonisierten Zielsetzung zusammengeführt. Dies hat keine unmittelbaren Auswirkungen für die Antragstellenden.
Mit der Neuausrichtung der Förderrichtlinie wurde das Ziel verfolgt:
stärkere Synergien zu natürlichen und naturnahen Ökosystemen im Sinne der Nachhaltigkeit herzustellen,
die Förderrichtlinie an das verringerte Haushaltsmittelvolumen ab 2024 anzupassen (Auslaufen der Konjunktur- und Zukunftspaketmittel im Zuge der Covid-19-Pandemie),
die novellierte Richtlinie mit der bestehenden Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ (DAS) unter einer gemeinsamen, übergeordneten Zielsetzung zu harmonisieren sowie
Anpassungen aufgrund der Erfahrungen aus dem Förderfenster 2020 vorzunehmen.
Die erste AnpaSo-Förderrichtlinie 2020 wurde im Rahmen des Konjunktur- und Zukunftspakets zur Bewältigung der Corona-Krise befristet bis 2023 mit einem Volumen von 150 Millionen Euro aufgelegt. Die ab 2024 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel stellen keine Konjunktur- und Zukunftspakete zur Bewältigung der Corona-Krise mehr dar und belaufen sich auf ein deutlich geringeres Volumen als die seinerzeit zur Verfügung gestellten 150 Millionen Euro. Konkrete Ansätze sind Bestandteil laufender Haushaltsaufstellungsverfahren und können an dieser Stelle noch nicht kommuniziert werden.
Die erste AnpaSo Förderrichtlinie 2020 wurde im Rahmen des Konjunktur- und Zukunftspaketes zur Bewältigung der Corona-Krise, befristet bis 2023, aufgelegt. In diesem Zusammenhang war es insbesondere das Ziel, schnelle Impulse für wirtschaftliches Wachstum zu setzen und einen Modernisierungsschub zur Bewältigung der Krise anzustoßen. Vor diesem Hintergrund waren schnell umsetzbare Maßnahmen (mit einer Laufzeit von maximal 6 Monaten) ohne das Vorliegen einer Einstiegs- und Orientierungsberatung oder eines Anpassungskonzepts förderfähig.
Mit der nun vorliegenden Förderrichtlinie wurde die bestehende Förderung von Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen grundlegend neu ausgerichtet und weiterentwickelt. Auch handelt es sich bei den veranschlagten Programmmitteln nicht mehr um Mittel des Konjunktur- und Zukunftspaketes zur Bewältigung der Corona-Krise.
Vor diesem Hintergrund wurde insbesondere die Zielsetzung der Förderrichtlinie angepasst. Die Förderrichtlinie verfolgt den Zweck, gezielt Anreize für die nachhaltige und klimaresiliente Anpassung von sozialen Einrichtungen zu setzen, indem vorbildhafte Modellvorhaben in sozialen Einrichtungen gefördert werden, die durch ihre Strahlkraft zur Nachahmung anregen. Statt schnell umsetzbarer, insbesondere grauer Maßnahmen liegt daher der Fokus im Förderschwerpunkt 2 nun auf naturbasierten Lösungen (siehe Frage 10 „Was sind naturbasierte Lösungen?“), welche auf Grundlage eines Klimaanpassungskonzepts umgesetzt werden (siehe Frage 51 „Benötige ich für eine Förderung im Förderschwerpunkt 2 ein Klimaanpassungskonzept und was sind die Anforderungen daran?" und Frage 52 „Warum brauche ich ein Klimaanpassungskonzept?“).
Mit der nun vorliegenden Förderrichtlinie wurde die bestehende Förderung von Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen grundlegend neu ausgerichtet und weiterentwickelt. Insbesondere die Zielsetzung der Förderrichtlinie wurde angepasst. Die Förderrichtlinie verfolgt nunmehr den Zweck, gezielt Anreize für die nachhaltige und klimaresiliente Anpassung von sozialen Einrichtungen zu setzen, indem vorbildhafte Modellvorhaben in sozialen Einrichtungen gefördert werden, die durch ihre Strahlkraft zur Nachahmung anregen.
Voraussetzung für die Umsetzung von vorbildhaften Modellvorhaben, ist das Vorliegen eines Klimaanpassungskonzeptes. Damit wird sichergestellt, dass die geförderten Maßnahmen auf einer integrierten Betrachtung unterschiedlicher Klimarisiken (Beispiel: Hitze und Starkregen), einer systematischen Ermittlung der Vulnerabilitäten sowie auf prioritären Handlungserfordernissen beruhen und eine hinreichende Wirksamkeit aufweisen. Einstiegs- und Orientierungsberatungen können diesen Umfang nicht leisten und werden den Ansprüchen nicht ausreichend gerecht.
Nein. Für alle Vorhaben, die im Förderfenster 2020 beantragt und anschließend bewilligt werden/wurden, gilt die Förderrichtlinie aus 2020.
Förderanträge können während des geöffneten Förderfensters über das easy-Online-Portal eingereicht werden.
Aktuelle Informationen finden Sie auf der AnpaSo-Website.
Ihren Förderantrag stellen Sie über das easy-Online-Portal des Bundes. Der elektronische Förderantrag (AZA-Antrag) muss dort unter dem Punkt „Kontrolle und Abgabe“ verbindlich und fristgerecht eingereicht werden. Alle Anlagen sind hierbei als PDF hochzuladen.
Die Vorhabenbeschreibung muss im Excel- und PDF-Format über das Portal Jira hochgeladen werden (siehe Frage 24 „Wie reiche ich meine Vorhabenbeschreibung über das Portal Jira ein?“).
Anschließend muss der AZA-Antrag postalisch innerhalb von zwei Wochen an die Adresse der ZUG gesendet werden. Nähere Informationen sowie Kontaktdaten sind in den jeweiligen Merkblättern hinterlegt (siehe Merkblätter unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Bitte beachten Sie, dass Anträge, die nicht fristgerecht elektronisch und postalisch eingehen, nicht berücksichtigt werden können.
Die Einreichung der Vorhabenbeschreibung über das Portal Jira ist erst nach der Einreichung des Antrages über easy-Online möglich. Hierbei gehen Sie bitte wie folgt vor:
Registrieren Sie sich über Jira unter Angabe Ihrer E-Mailadresse. Sie erhalten im Anschluss eine E-Mail mit einem Link zur Registrierung.
Bitte folgen Sie diesem Link aus der E-Mail und melden sich unter Angabe Ihres Namens und eines individuellen Passworts an. Das Passwort ist von Ihnen frei wählbar und unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
Danach folgen Sie bitte diesem Link und Sie kommen direkt zur Eingabemaske der Vorhabenbeschreibung.
Hier geben Sie bitte folgendes an:
Online-Kennung Ihres easy-Online Antrags (diese finden Sie auf der ersten Seite des easy-Online-Antrags rechts oben neben der Adresse des Projektträgers)
Namen der/des Antragstellenden
Hochladen Ihrer Vorhabenbeschreibung im Excel- und PDF-Format
Schließen Sie den Vorgang mit dem „Erstellen“-Button ab.
Damit Förderanträge angenommen werden, müssen in jedem Fall die folgenden Pflichtunterlagen fristgerecht eingereicht werden:
AZA-Antrag
vollständig ausgefüllte Vorhabenbeschreibung
eine umfassende und nachvollziehbare Ausgabenschätzung
für Anträge im Förderschwerpunkt 2: Klimaanpassungskonzept (Förderschwerpunkt 2.1 und 2.2) oder Dokumentation einer Einstiegs- oder Orientierungsberatung (nur Förderschwerpunkt 2.2)
Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern zu jedem Förderschwerpunkt zusammengetragen (siehe Merkblätter unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Bitte achten Sie darauf, dass Sie alle Pflichtanlagen in easy-Online hochladen und den AZA-Antrag innerhalb von zwei Wochen postalisch einsenden. Die Vorhabenbeschreibung muss zusätzlich im Excel-und PDF-Format über das Portal Jira hochgeladen werden (siehe Frage 24 „Wie reiche ich meine Vorhabenbeschreibung über das Portal Jira ein?“). Welche Unterlagen darüber hinaus notwendig sind, hängt vom individuellen Förderantrag ab.
Nein. Für Anträge nach der aktuell gültigen Förderrichtlinie muss auch die zugehörige Vorhabenbeschreibung genutzt werden. Für jeden Förderschwerpunkt existiert eine individuelle Vorhabenbeschreibung (siehe Vorhabenbeschreibungen unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Nach fristgerechtem Eingang des Förderantrags inklusive aller Pflichtanlagen (siehe Frage 25 „Welche Unterlagen sind für einen Förderantrag nötig?“) können weitere Dokumente nachträglich eingereicht werden. Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass ein Förderantrag nur dann zügig und insbesondere abschließend bearbeitet und ggf. bewilligt werden kann, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Förderschwerpunkt 1: Pro Einrichtung bzw. Liegenschaft muss ein eigener Förderantrag eingereicht werden. Übergeordnete Trägerschaften können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. mehrere Einrichtungen in unmittelbarer räumlicher Nähe) für mehrere ihrer Einrichtungen einen gemeinsamen Antrag stellen. In diesem Fall ist für jede Einrichtung bzw. Liegenschaft eine eigene, vollständig ausgefüllte Vorhabenbeschreibung, inklusive einer eigenen Ausgabenschätzung, einzureichen. Wesentlich ist dabei, dass jede Einrichtung im Rahmen der Konzepterstellung individuell betrachtet wird. In der Vorhabenbeschreibung zu Förderschwerpunkt 1 sind alle Einrichtungen aufzulisten, für die ein Klimaanpassungskonzept erstellt werden soll.
Förderschwerpunkt 2: Pro Einrichtung bzw. Liegenschaft muss ein eigener Förderantrag eingereicht werden. Übergeordnete Trägerschaften können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. mehrere Einrichtungen in unmittelbarer räumlicher Nähe) für mehrere ihrer Einrichtungen einen gemeinsamen Antrag stellen. In diesem Fall ist für jede Einrichtung bzw. Liegenschaft eine eigene, vollständig ausgefüllte Vorhabenbeschreibung, inklusive einer eigenen Ausgabenschätzung, einzureichen.
Förderschwerpunkt 3: Dieser Förderschwerpunkt adressiert ausschließlich übergeordnete Trägerschaften. Es kann pro Trägerschaft nur eine Personalstelle beantragt werden.
Die Projektlaufzeiten (= Bewilligungszeitraum) werden je nach Förderschwerpunkt festgelegt.
Förderschwerpunkt 1: Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate.
Förderschwerpunkt 2: Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
Förderschwerpunkt 3: Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 24 Monate.
Ggf. werden individuelle Einzelfallentscheidungen getroffen.
Unter rechtlich selbständig werden juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit verstanden. Hierzu zählen z. B. unabhängige Unternehmen, Kommunen oder Stiftungen. Einzelne Einrichtungen sind häufig nicht rechtlich selbständig. In diesem Fall stellt nicht die soziale Einrichtung selbst den Förderantrag, sondern die übergeordnete (rechtlich selbständige) Trägerschaft.
Die für das beantragte Projekt vorgesehenen Ausgaben müssen nachvollziehbar vorgelegt werden. Dabei können Marktrecherchen (auch im Internet), unverbindliche Vergleichsangebote oder Erfahrungen aus vergleichbaren Projekten herangezogen werden. Für bauliche Maßnahmen sind eine detaillierte Kostenschätzung gemäß DIN276 oder unverbindliche Angebote mit vergleichbarer Detailtiefe erforderlich.
Die Vorhabenbeschreibungen geben eine Struktur für die jeweiligen Förderschwerpunkte vor. Bitte nutzen Sie ggf. separate Anlagen, um jede Einzelposition zu erläutern und legen Sie jeweils dar, wie Sie die Ausgaben berechnen.
Bitte beachten Sie, dass eine nachvollziehbare Ausgabenschätzung eine Pflichtunterlage darstellt und somit zwingend im Rahmen der Antragstellung vorgelegt werden muss. Anträge, die dieser Anforderung nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Ausgabenschätzungen finden Sie in den Merkblättern (siehe Merkblätter unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite)sowie hier in den FAQ zu den jeweiligen Förderschwerpunkten.
In AnpaSo wird die Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Das bedeutet, dass ein Prozentsatz (Förderquote) die Höhe der Zuwendung festsetzt.
DieFörderquoten richten sich nach der Rechtspersönlichkeit:
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, Anstalten und Stiftungen), beträgt die Förderquote 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Bei finanzschwachen Kommunen sowie bei nachweislich gemeinnützigen juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere Wohlfahrtsverbänden, beträgt die Förderquote 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Finanzschwäche der Kommune (siehe Frage 4.5) muss nachgewiesen werden.
Es gibt maximaleFördersummen, die sich alleinig nach dem gewählten Förderschwerpunkt richten und sich wie folgt aufgliedern:
Die maximale Fördersumme im Förderschwerpunkt 1 beträgt 70.000 EUR.
Die maximale Fördersumme im Förderschwerpunkt 2 beträgt 500.000 EUR.
Die maximale Fördersumme im Förderschwerpunkt 3 beträgt 175.000 EUR.
Eine Mindestsumme ist in keinem Förderschwerpunkt gegeben. Eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördergelder ist verpflichtend.
Im Sinne von AnpaSo muss die Finanzschwäche einer Kommune durch eines der folgenden Kriterien nachgewiesen werden:
Konzept zur Haushaltssicherung, das nach dem jeweiligen Landesrecht aufgestellt und genehmigt wurde.
Durchführung eines Haushaltssicherungsverfahrens mit noch nicht genehmigtem Konzept zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen Haushaltsjahr und in den folgenden zwei Haushaltsjahren, wenn das Landesrecht generell kein Konzept zur Haushaltssicherung vorsieht.
In den letzteren beiden Fällen muss die entsprechende Haushaltslage durch die Kommunalaufsicht bestätigt werden.
Eigenanteil ist der Teil der Projektausgaben, der von den Zuwendungsempfangenden bei der Projektdurchführung selbst getragen werden muss. Dabei handelt es sich grundsätzlich um monetäre Mittel. Diese sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses einzubringen. Die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben besteht also aus dem Förder- und dem Eigenanteil. Eigenmittel ist ein Synonym für Eigenanteil.
Als Eigenleistungen werden bei dem/der Antragstellenden erbrachte Arbeits- oder Sachleistungen bezeichnet. Eigenleistungen können im Rahmen dieser Förderung nicht unter den zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
Die administrative Umsetzung des Projekts (z. B. das Projektmanagement, eventuell erforderliche Auftragsvergaben, die Kommunikation und Abrechnung mit der Zuwendungsgeberin) muss durch die betroffene Einrichtung (Trägerschaft) in Eigenleistung übernommen und kann nicht bei den zuwendungsfähigen Ausgaben angerechnet werden.
Der Begriff Beihilfe kommt aus dem EU-Recht. Im Zusammenhang mit der Projektförderung ist damit jede Art von Vorteil aus staatlichen Mitteln gemeint, welche Unternehmen oder Branchen derart begünstigen, dass eine Verfälschung des Wettbewerbs droht oder tatsächlich stattfindet.
Bei Gebietskörperschaften (also insbesondere Kommunen) und deren Einrichtungen mit Grundversorgungsauftrag kann eine Beihilfe ausgeschlossen werden. Auch andere Einrichtungen, die Leistungen von allgemeinem/öffentlichem Interesse anbieten, agieren häufig nicht auf einem grenzüberschreitenden Markt und sind somit nicht betroffen.
Dennoch können auch soziale Einrichtungen auf einem Markt im Sinne des EU-Rechts aktiv sein. Um eine Verfälschung des Marktes auszuschließen und die Rechtmäßigkeit einer Förderung zu gewährleisten, werden Förderanträge entsprechend geprüft.
Die Einstufung einer Förderung als staatliche Beihilfe ist immer eine Einzelfallentscheidung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Sinne der Gleichbehandlung aller Antragstellenden keine umfassende Vorabprüfung beihilferechtlicher Tatbestände erfolgen kann.
Um spezifische beihilferechtliche Fragen im Hinblick auf Ihre Institution zu klären, empfehlen wir Ihnen, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Größere soziale Trägerschaften bieten häufig auch eine interne zuwendungsrechtliche Beratung an.
Zusätzliche Informationen können Sie dem Hinweisblatt Beihilfe sowie den Merkblättern entnehmen (siehe Dokumente unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Im Rahmen der Antragstellung können Sie unverbindliche Angebote zur Plausibilisierung der Ausgabenschätzung einholen. Achten Sie aber darauf, dass im Rahmen der Projektumsetzung ein neues Vergabeverfahren erfolgen muss. Ein Vergabeverfahren darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden, dazu zählen u. a. auch die Vorbereitungen bzw. die Einleitung eines Vergabeverfahrens (siehe Frage 38 „Wann dürfen Aufträge vergeben werden“? und Frage 39 „Was muss bei Vergabeverfahren beachtet werden?“).
Ein Vergabeverfahren darf erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Die Auftragsvergabe (Vertragsschluss) kann nach Erhalt des Zuwendungsbescheids und vor Beginn der Projektlaufzeit erteilt werden. Die Auftragsvergabe muss sich dabei auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb der Projektlaufzeit liegt. Die Projektlaufzeit wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Eine Auftragsvergabe vor Erhalt des Zuwendungsbescheids muss als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewertet werden und kann zu einem Widerruf der Förderung führen.
Im Vergabeverfahren sind die entsprechenden Punkte in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu beachten (ANBest-P). Darüber hinaus sind, falls vorhanden, interne Vergaberegelungen des jeweiligen Zuwendungsempfangenden relevant.
Bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften sind bei Vergabe von Aufträgen die nach ANBest-GK Nr. 3 geltenden Vergaberichtlinien einzuhalten.
Generell müssen Zuwendungsempfangende die Marktkonformität der Auftragsvergabe und somit den wirtschaftlichen Umgang mit Fördermitteln gewährleisten und auf Anfrage nachweisen können. Dies kann z. B. durch Einholung von mindestens drei unverbindlichen Angeboten erfolgen (siehe Frage 37 „Wann dürfen Angebote für die Projektumsetzung eingeholt werden?“ und Frage 38 „Wann dürfen Aufträge vergeben werden?“).
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie zur konkreten Umsetzung eines Vergabeverfahrens im Rahmen Ihres Vorhabens nicht beraten können. Im Zweifel empfehlen wir die Einholung einer rechtlichen Beratung.
Grundsätzlich nicht. Mit der Umsetzung von Maßnahmen darf erst am Tag der Projektlaufzeit begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn im Sinne der AnpaSo-Förderrichtlinie gilt die Leistungserbringung zur Umsetzung des Vorhabens. Ebenso darf kein Vergabeverfahren begonnen und kein Zuschlag für einen Auftrag vor Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen (siehe Merkblätter unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Eine Kumulierung von verschiedenen Bundesförderprogrammen ist nicht möglich. Sofern Anteile eines Gesamtprojektes jedoch im Rahmen von AnpaSo nicht förderfähig sind (bspw. Maßnahmen zum Klimaschutz), ist ggf. eine parallele Förderung zweier formal unabhängiger Vorhaben durch zwei unterschiedliche Bundesprogramme möglich. Grundlegend ist hierfür, dass die jeweiligen Vorhaben trennscharf voneinander abgrenzbar sind. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Eine Kombination mit Drittmitteln (z. B. von Stiftungen) oder Förderungen Dritter (z. B. aus Länderförderprogrammen) dagegen ist möglich. Drittmittel müssen im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen werden. Eine angemessene Eigenbeteiligung durch Eigenmittel ist erforderlich.
Um soziale Einrichtungen zu befähigen, vorbildhafte Klimaanpassungsmaßnahmen zu entwickeln und später umzusetzen, wird im Förderschwerpunkt 1 die Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise gefördert. Ziel ist die Analyse der Betroffenheit einer konkreten sozialen Einrichtung in Bezug auf klimatische Veränderungen sowie die Identifizierung prioritärer, geeigneter und wirksamer Maßnahmen für eine nachhaltige Klimaanpassung (siehe Merkblatt zum Förderschwerpunkt 1 unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Ein Klimaanpassungskonzept ist eine konzeptionelle, strukturierte Ausarbeitung zu Maßnahmen, die ergriffen werden können, um den Auswirkungen der Klimakrise entgegenzuwirken.
Die Konzepte sollen dabei mehrere Folgen der Klimakrise wie z. B. Hitze, Trockenheit, Starkregen oder Starkwind fokussieren, Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigen und die (Gesamt‑)Wirkung geeigneter Einzelmaßnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung betrachten. Synergien zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie liegen am ehesten bei Konzepten vor, die naturbasierte Lösungen enthalten.
Verpflichtende Inhalte für das Konzept:
Bestandsaufnahme und Betroffenheitsanalyse
Entwicklung eines Klimaanpassungsplans inklusive prioritärer und wirksamer Klimaanpassungsmaßnahmen
Durchführung einer abschließenden Nachhaltigkeitsprüfung (siehe Frage 5.3)
Detailplanung zur Umsetzung der identifizierten und priorisierten Maßnahmen inklusive eines Kostenplanes
Optionale Inhalte für das Konzept:
Aktive Beteiligung und Einbindung der betroffenen Zielgruppen
Ausarbeitung zu begleitender Öffentlichkeitsarbeit
Ausarbeitung zu nicht-investiven Klimaanpassungsmaßnahmen
Empfehlung für ein Controlling und Umsetzung der Klimaanpassung als dauerhafte/langfristige Aufgabe
Der Umfang der zu erstellenden Konzepte soll im Verhältnis zur Größe und der damit einhergehenden Kapazitäten des Antragstellers stehen.
Ausführliche Informationen zu den Inhalten finden Sie im Merkblatt zum Förderschwerpunkt 1 und der Förderrichtlinie (siehe Dokumente unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
In der Nachhaltigkeitsprüfung liegt der Fokus auf dem Einsatz von naturbasierten Lösungen. Hierbei soll geklärt werden, inwiefern graue Maßnahmen durch naturbasierte Lösungen ersetzt werden können. Die Nachhaltigkeitsprüfung soll ebenso aufzeigen, an welchen Stellen dies nicht möglich ist und eine Kombination beider Maßnahmenarten in welchem Ausmaß sinnvoll ist.
Eine genaue Struktur, wie die Nachhaltigkeitsprüfung letztlich auszusehen hat, ist nicht vorgegeben. Die Ergebnisse sollen jedoch belastbar sein.
Bei der Klimaanpassung handelt es sich um ein breites Querschnittsthema. In Abhängigkeit der Betroffenheit und der klimabedingten Risiken sind unterschiedliche Maßnahmen geeignet, um sich gegen die Folgen der Klimakrise zu wappnen. Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der Förderrichtlinie keine spezifischen Vorgaben im Hinblick auf die Qualifikation von externen Dienstleister*innen festgelegt.
Es gibt daher zahlreiche Möglichkeiten, an wen Sie sich für die Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts wenden können. Ebenso können (Landschafts-)Architektur-, Ingenieur*innen- oder andere Planungsbüros sowie Umweltberatungen über geeignete Qualifikationen verfügen. Sie können sich auch von Beispielen (siehe Frage 72 „Wo finde ich gute Beispiele für umgesetzte Klimaanpassungsprojekte?“) inspirieren lassen.
Auf Grundlage des zu erarbeitenden Konzeptes ist eine anschließende Antragstellung in FSP 2.1 möglich. Der Schwerpunkt im FSP 2.1 (Umsetzung von vorbildhaften Klimaanpassungsmaßnahmen) liegt dabei auf naturbasierten Lösungen. Sofern eine wirksame Anpassung an die Klimakrise nicht allein auf Grundlage naturbasierter Lösungen möglich ist, können diese mit grauen Maßnahmen zur Klimaanpassung kombiniert werden.
Das Konzept darf somit auch graue Maßnahmen zur Klimaanpassung empfehlen (siehe Frage 11 „Was sind graue Maßnahmen?“). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Konzepte mit einem hohen Anteil naturbasierter Lösungen eine höhere Wahrscheinlichkeit haben, eine anschließende Förderung in FSP 2.1 zu erhalten.
Im Rahmen der abschließenden Nachhaltigkeitsprüfung soll daher bei Konzepterstellung geprüft werden, ob graue durch naturbasierte Maßnahmen ersetzt oder kombiniert werden können (siehe Frage 44 „Was ist unter einer Nachhaltigkeitsprüfung zu verstehen?“ und Merkblatt zum Förderschwerpunkt 1).
Es können nur Ausgaben gefördert werden, die innerhalb der Projektlaufzeit anfallen. Im Förderschwerpunkt 1 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
Ausgaben für externe Dienstleister*innen (z. B. (Landschafts-)Architektur-, Ingenieur*innen- oder andere Planungsbüros sowie Umweltberatungen) im Rahmen der Konzepterstellung.
Sachausgaben zur (physischen) Erstellung eines Klimaanpassungskonzeptes (z. B. kartographische Darstellungen, Drucklegung).
Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für die Beteiligung der betroffenen Zielgruppen.
Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für begleitende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
Ausgaben für Dienstreisen zur Koordination, zur Vernetzung zwischen Einrichtungen oder zum Erfahrungsaustausch im Zusammenhang mit der Konzepterstellung.
Die maximale Fördersumme im Förderschwerpunkt 1 beträgt 70.000 EUR. Die Ausgaben dürfen nur innerhalb der Projektlaufzeit entstehen.
Nein. Personalausgaben sind im Förderschwerpunkt 1 nicht zuwendungsfähig. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Förderschwerpunkt 1 sind unter Frage 47 „Welche Ausgaben sind konkret zuwendungsfähig?“ aufgeschlüsselt.
Ausgaben für die Konzepterstellung: Die Ausgabenschätzung für die zu erstellenden Konzepte erfolgt in einer vorgegebenen Struktur in der Vorhabenbeschreibung. Die Vorlage muss zwingend verwendet werden. Darin sind für jedes verpflichtende sowie für jedes optionale Arbeitspaket entsprechende Informationen (insbesondere der angesetzte Arbeitsumfang in Beratertagen sowie der Tagessatz) einzutragen.
Sollten Sie unsicher sein, welcher Arbeitsaufwand für ein externes Unternehmen anzusetzen ist, können Sie vor Antragstellung unverbindliche Angebote oder Rechnungen vergleichbarer Leistungen nutzen bzw. anfordern oder die Schätzung der Ausgaben durch andere Quellen wie Recherchen, z. B. per Telefon oder Internet, ermitteln.
Ausgaben für externe Auftragsvergaben, Dienstreisen, Sachausgaben: Weitere Ausgaben stellen Sie ebenfalls im Ressourcenplan dar. Hierbei ist für jede Ausgabenposition eine kurze Beschreibung erforderlich. Zudem muss dargelegt werden, wie die vorgesehenen Ausgaben konkret ermittelt wurden:
Sachausgaben: Angabe von Anzahl und Einzelpreis von Gegenständen, bspw. auf Grundlage von Recherchen.
Dienstreisen: Separate Aufschlüsselung von Ausgaben für Bahn, Unterkunft und Tagegeldern unter Angabe des geltenden Dienstreisekostengesetzes.
weitere Auftragsvergaben: Detaillierte Begründung von Stundensatz und Umfang Begründung für einzelne Arbeitspakete, möglichst aufgegliedert in relevante Zwischenschritte oder unverbindliche Angebote.
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt zum Förderschwerpunkt 1 (siehe unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite) und unter Frage 31 „Wie ermittle ich die Projektausgaben (Ausgabenschätzung) für den Förderantrag?“.
Im Förderschwerpunkt 2 wird die Umsetzung von vorbildhaften Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Klimaanpassungskonzeptes gefördert. Die Umsetzung kann auch nicht-investive Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden) enthalten. Der Schwerpunkt der Förderung soll auf naturbasierten Lösungen (siehe Frage 10 „Was sind naturbasierte Lösungen?“) liegen.
Nicht immer lässt sich allein mit naturbasierten Lösungen eine hinreichende Wirksamkeit erzielen. Wann dies möglich ist, wird in der Nachhaltigkeitsprüfung (siehe Frage 44 „Was ist unter einer Nachhaltigkeitsprüfung zu verstehen?“) erarbeitet.
Eine Kombination von grauen Maßnahmen (siehe Frage 11 „Was sind graue Maßnahmen?“) und naturbasierten Lösungen kommt vor allem dann in Betracht, wenn graue Maßnahmen nicht durch naturbasierte Maßnahmen ersetzt werden können. Es können auch ausschließlich graue Maßnahmen zur Förderung beantragt werden. Solche Anträge werden im Sinne der Schwerpunktsetzung der Förderrichtlinie jedoch niedriger im Auswahlverfahren priorisiert (siehe Merkblatt zum Förderschwerpunkt 2 unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Ja. Eine Förderung nach dem Förderschwerpunkt 2 kann grundsätzlich nur auf Grundlage eines einrichtungsbezogenen Klimaanpassungskonzeptes erfolgen.
Die Förderung der Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen untergliedert sich in zwei Unterpunkte, welche sich in ihren Fördervoraussetzungen unterscheiden:
Förderschwerpunkt 2.1: Es muss ein fundiertes Klimaanpassungskonzept vorliegen, dass den Mindeststandards des Förderschwerpunktes 1 entspricht (siehe Frage 43 „Was ist ein Klimaanpassungskonzept und was muss es beinhalten?“).
Hinweis: Klimaanpassungskonzepte müssen nicht zwingend eine Förderung nach der Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ erhalten haben. Wichtig ist nur, dass die Konzepte die Anforderungen des Förderschwerpunkts 1 erfüllen.
Falls Ihnen noch kein Klimaanpassungskonzept vorliegt, können Sie eine Erstellung in Förderschwerpunkt 1 beantragen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass zum Beispiel in die Organisationsstruktur eingebundene Klimaanpassungs- oder Klimaschutzmanager*innen oder nach Förderschwerpunkt 3 geförderte Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft die Konzepterstellung übernehmen.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Förderschwerpunkt 2 (siehe unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Mit der aktuellen Förderrichtlinie wurde die bestehende Förderung von Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen grundlegend neu ausgerichtet und weiterentwickelt. Insbesondere die Zielsetzung der Förderrichtlinie wurde angepasst. Die Förderrichtlinie verfolgt den Zweck, gezielt Anreize für die nachhaltige und klimaresiliente Anpassung von sozialen Einrichtungen zu setzen, indem vorbildhafte Modellvorhaben in sozialen Einrichtungen gefördert werden, die durch ihre Strahlkraft zur Nachahmung anregen.
Voraussetzung für die Umsetzung von vorbildhaften Modellvorhaben, ist das Vorliegen eines Klimaanpassungskonzeptes (siehe Frage 43 „Was ist ein Klimaanpassungskonzept und was muss es beinhalten?“). Damit wird sichergestellt, dass die geförderten Maßnahmen auf einer integrierten Betrachtung unterschiedlicher Klimarisiken (z. B. Hitze und Starkregen), einer systematischen Ermittlung der Vulnerabilitäten sowie auf prioritären Handlungserfordernissen beruhen und eine hinreichende Wirksamkeit aufweisen.
Nein. Das Vorliegen eines Klimaanpassungskonzeptes (für Förderschwerpunkt 2.1 und 2.2) bzw. einer dokumentierten Einstiegs- oder Orientierungsberatung aufgrund einer bereits abgeschlossenen Förderung durch die Förderrichtlinie in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (für Förderschwerpunkt 2.2) ist die Voraussetzung für die Annahme des Förderantrags.
Es müssen nicht alle Maßnahmen, welche im vorliegenden Konzept (bzw. der vorliegenden Einstiegs- und Orientierungsberatung für Förderschwerpunkt 2.2) herausgearbeitet wurden, umgesetzt werden. Entscheidend sind vielmehr die dringenden Handlungserfordernisse vor Ort und die im Konzept bzw. der Beratung dargelegte Priorisierung. Es liegt in Ihrem Ermessen, die Umsetzung von Maßnahmenpakten oder Einzelmaßnahmen zu beantragen.
Beachten Sie bei der Auswahl der umzusetzenden Maßnahmen jedoch die Schwerpunktsetzung der Förderrichtlinie auf naturbasierte Lösungen sowie die maximalen Fördersummen (siehe Frage 15 „Gibt es ein Auswahlverfahren?“ und Frage 32 „Wie hoch sind die Förderquoten und maximalen Fördersummen?“; siehe Merkblatt zum Förderschwerpunkt 2 unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Ja. Zu beachten ist, dass die Maßnahmen aus dem vorliegenden Klimaanpassungskonzept (bzw. für Förderschwerpunkt 2.2 auch aus der Orientierungs- und Einstiegsberatung aufgrund einer bereits abgeschlossenen Förderung durch die Förderrichtlinie in der Fassung vom 30. Oktober 2020) abgeleitet bzw. dort festgehalten sind. Weiterhin richtet sich die Maßnahmenauswahl nach der Priorisierung im zugrundeliegenden Konzept und nach den Handlungserfordernissen vor Ort (siehe Merkblatt zum Förderschwerpunkt 2 unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf naturbasierten Lösungen (siehe Frage 10 „Was sind naturbasierte Lösungen?“), welche jedoch mit grauen Klimaanpassungsmaßnahmen kombiniert werden können. Eine Kombination von grauen Maßnahmen und naturbasierten Lösungen kommt vor allem dann in Betracht, wenn graue Maßnahmen nicht durch naturbasierte Maßnahmen ersetzt werden können. Es können auch ausschließlich graue Maßnahmen zur Förderung beantragt werden. Solche Anträge werden im Sinne der Schwerpunktsetzung der Förderrichtlinie jedoch niedriger im Auswahlverfahren priorisiert (siehe Förderrichtlinie 2023 unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Es können nur Ausgaben gefördert werden, die innerhalb der Projektlaufzeit anfallen. Im Förderschwerpunkt 2 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
Ausgaben für die Beschaffung notwendiger Komponenten und Materialien und deren Installation durch externe Dritte.
Ausgaben für die Fertigstellungspflege innerhalb der Projektlaufzeit, z. B. Bepflanzungen, Bewässerung und Schnitt durch externe Dritte.
Ausgaben für begleitende fachkundliche Beratungs- und Planungsleistungen durch externe Dritte, wobei die Ausgaben für die Planung in der Regel auf 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beschränkt sein sollen. Es können nur Planungsleistungen gefördert werden, die nach Beginn der Projektlaufzeit beauftragt werden und dann innerhalb der Projektlaufzeit anfallen.
Ausgaben für Gebühren, die durch die geplanten Maßnahmen entstehen, z. B. für behördliche Genehmigungen.
Sachausgaben und Ausgaben für externe Auftragsvergaben für die Beteiligung der betroffenen Personen und Mitarbeitenden.
Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für begleitende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
Ausgaben für Dienstreisen zur Koordination, zur Vernetzung zwischen Einrichtungen oder zum Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorbildhaften Klimaanpassungsmaßnahmen.
Die maximale Fördersumme im Förderschwerpunkt 2 beträgt 500.000 EUR. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
Ja. Ausgaben für begleitende Beratungs- und Planungsleistungen können gefördert werden, wobei die Ausgaben für die Planung in der Regel auf 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beschränkt sein sollen. Diese müssen zudem innerhalb der Projektlaufzeit anfallen und können erst nach Beginn der Projektlaufzeit beauftragt werden.
Planungsleistungen, die für die Antragstellung erforderlich sind (insbesondere die Erstellung einer validen Kostenschätzung), sind nicht zuwendungsfähig.
Ausgaben für die Umsetzung investiver Maßnahmen: Die Ausgaben für die investive Maßnahmenumsetzung müssen in Form einer Ausgabenschätzung auf Grundlage der DIN 276 (Leistungsphase 2 nach HOAI) als Anlage vorgelegt werden. Darin müssen folgende Angaben gemacht werden, und zwar aufgegliedert nach Einzelmaßnahmen:
Zuordnung der Ausgaben zu den Kostengruppen nach DIN 276
eine grobe Leistungsbeschreibung
Angaben zu den Qualitäten der verwendeten Materialien
Angaben zu Flächen/Massen bzw. Mengen
Angaben zu Einheits- und Gesamtpreisen
Alternativ ist die Vorlage unverbindlicher Angebote mit vergleichbarer Detailtiefe für die Umsetzung der beantragten Maßnahmen möglich.
In der Vorhabenbeschreibung sind die vorgesehenen Ausgaben für jede Einzelmaßnahme übersichtlich zusammenzufassen.
Ausgaben für externe Auftragsvergaben, Dienstreisen, Sachausgaben: Weitere Ausgaben stellen Sie ebenfalls im Ressourcenplan der Vorhabenbeschreibung dar. Hierbei ist für jede Ausgabenposition eine kurze Beschreibung erforderlich. Zudem muss dargelegt werden, wie die vorgesehenen Ausgaben konkret ermittelt wurden:
Sachausgaben: Angabe von Anzahl und Einzelpreis von Gegenständen, bspw. auf Grundlage von Recherchen
Dienstreisen: Separate Aufschlüsselung von Ausgaben für Bahn, Unterkunft und Tagegeldern unter Angabe des geltenden Dienstreisekostengesetzes
Auftragsvergabe: Detaillierte Begründung von Stundensatz und Arbeitsaufwand für einzelne Arbeitsschritte / Aufgabenbereiche
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt zum Förderschwerpunkt 2 (siehe unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Zweckbindung bedeutet, dass die Nutzung einer geförderten investiven Maßnahme einem festgelegten Zweck entsprechend zu dienen hat. Die Zweckbindungsfrist legt je nach Maßnahmenart fest, für welchen Zeitraum diese zweckentsprechende Nutzung sichergestellt werden muss. Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist bzw. deren Bestätigung ist Voraussetzung für die Förderung (siehe Merkblatt zum Förderschwerpunkt 2 unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Ja. Entscheidend ist hierbei die Sicherstellung der Nutzung des Gebäudes für die Dauer der Zweckbindungsfristen. Als Nachweis dient ein Miet-/Pachtvertrag mit entsprechender Laufzeit (ggf. plus einer Absichtserklärung der Vermietenden zur angestrebten Mietdauer) sowie das Einverständnis der vermietenden Person/Organisation zur Umsetzung des Projekts.
Die Zweckbindungsfristen werden individuell festgelegt und können bis zu 15 Jahre betragen. Eine Übersicht typischer Zweckbindungsfristen finden Sie im Merkblatt (siehe Merkblatt zum Förderschwerpunkt 2 unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Für die Nachrüstung von Gebäuden mit grauen Maßnahmen (wie z. B. Außenjalousien), die ausschließlich dem Hitzeschutz dienen, ist die Energiesparverordnung für Gebäude (EnEV 2007) maßgeblich. Die EnEV enthält seit Oktober 2007 Vorgaben zum sommerlichen Hitzeschutz, welche bei der Umsetzung von Neubauvorhaben zwingend berücksichtigt werden müssen. Daher können Maßnahmen zum Hitzeschutz nur an Gebäuden gefördert werden, für die der Bauantrag vor dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde. Eine Förderung, die der Erreichung des gesetzlichen Mindeststandards entsprechend EnEV 2007 oder des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dient, ist somit ausgeschlossen.
Lediglich Maßnahmen zur Begrünung (Dachbegrünung, Pflanzungen im Gebäudeumfeld) bilden diesbezüglich eine Ausnahme.
Neubauprojekte sind generell nicht förderfähig. Auch Mehrkosten für die klimaangepasste Gestaltung von Neubauten können nicht gefördert werden.
Eine Förderung, die ausschließlich der Erreichung eines gesetzlichen Mindeststandards dient, z. B. hinsichtlich der Anforderungen an den Wärmeschutz bei Neubauvorhaben, ist ausgeschlossen.
Um transformative Anreize im Gesundheits- Pflege- und Sozialsektor zu setzen, wird im Förderschwerpunkt 3 eine befristete Personalstelle "Beauftragte der Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ gefördert, die von übergeordneter Ebene einer freigemeinnützigen Trägerschaft innerhalb ihrer Strukturen die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse anstoßen und umsetzen. (siehe Merkblatt zum Förderschwerpunkt 3 unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Der Begriff „freie Trägerschaft“ bezeichnet private, d. h. nichtstaatliche Organisationen (in der Regel Vereine, Verbände, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen bürgerlichen Rechts), deren untergeordnete Strukturen bzw. Einrichtungen vulnerable Personengruppen adressieren. Soziale Einrichtungen im Sinne der Förderrichtlinie sind solche, deren angesprochene Zielgruppe aus mindestens 70 Prozent vulnerablen Personen besteht.
Die Trägerschaft sollte auf übergeordneter Ebene agieren, d. h. sie sollte Einfluss auf die Prozesse der ihr untergeordneten Strukturen bzw. sozialen Einrichtungen haben. Im Sinne der Zielsetzung der Förderrichtlinie sollen hier insbesondere Trägerschaften mit überregionalem Einzugsgebiet, wie z. B. Wohlfahrtsverbände auf Landes- oder Bundesebene adressiert werden. Antragsberechtigt sind aber auch gemeinnützige Stiftungen und Vereine sowie gemeinnützige Unternehmensverbünde. In diesem Förderaufruf werden freie Trägerschaften auf oberster nationaler Ebene (Bundesebene) priorisiert behandelt.
Öffentlich-rechtlich organisierte Trägerschaften von sozialen Einrichtungen wie z. B. Kommunen sind nicht antragsberechtigt im Förderschwerpunkt 3 dieser Förderrichtlinie.
Die „Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ sollen von übergeordneter Ebene die Steuerung, Moderation und Koordination von Klimaanpassungsprozessen übernehmen. Ihre Aufgaben sind aber auch Wissensvermittlung, Bewusstseinsbildung, Netzwerkarbeit sowie konkrete Unterstützungsangebote für die untergeordneten Struktureinheiten. Ziel ist dabei, transformative Anreize im Gesundheits- Pflege- und Sozialsektor zu setzen.
Im Rahmen des Vorhabens muss somit eine fachlich qualifizierte Person zusätzlich beschäftigt oder freigestellt werden. Die Person muss fachlich qualifiziert sein, um folgende, verpflichtende Aufgaben zu übernehmen:
Bestandsaufnahme und Prozessanalyse (Analyse von Planungs- und Entscheidungsprozessen auf übergeordneter Ebene)
Management von Prozessen zur Klimaanpassung (Steuerung, Moderation und Koordination von Maßnahmen und Prozessen der Klimaanpassung)
Sensibilisierung, Beratung und Wissensvermittlung (Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung; Bereitstellung von Informationen sowie Beratung der untergeordneten Organisationseinheiten)
Vernetzung (Erarbeitung von Ideen und Strategien zur Vernetzung auf übergeordneter Ebene, Vernetzung der untergeordneten Organisationseinheiten)
Öffentlichkeitsarbeit (Kommunikation-, Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
Darüber hinaus kann die Person auch folgende Aufgaben übernehmen:
Unterstützung von untergeordneten Organisationseinheiten bei der Antragstellung in AnpaSo
Übernahme von konzeptionellen Arbeiten, die den Anforderungen des Förderschwerpunkts 1 entsprechen und damit perspektivisch die Antragstellung im Förderschwerpunkt 2.1 ermöglichen
Ausführliche Informationen zu den Aufgaben finden Sie im Merkblatt zum Förderschwerpunkt 3 (siehe unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite).
Ja. Dieser Förderschwerpunkt richtet sich an Trägerschaften, die auf übergeordneter Ebene agieren, d. h. die Trägerschaft sollte Einfluss auf die Prozesse der ihr untergeordneten Strukturen bzw. Einrichtungen haben. Im Sinne der Zielsetzung der Förderrichtlinie sollen hier insbesondere Trägerschaften mit überregionalem Einzugsgebiet, wie z. B. Wohlfahrtsverbände auf Landes- oder Bundesebene, adressiert werden. Antragsberechtigt sind aber auch gemeinnützige Stiftungen und Vereine sowie gemeinnützige Unternehmensverbünde. In diesem Förderaufruf werden freie Trägerschaften auf oberster nationaler Ebene (Bundesebene) priorisiert behandelt.
Es können nur Ausgaben gefördert werden, die innerhalb der Projektlaufzeit anfallen. Im Förderschwerpunkt 3 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
Sach- und Personalausgaben für eine qualifizierte Fachkraft, die im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt oder freigestellt wird (in der Regel vergleichbar TVöD Personalgruppen 9 bis 13).
Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben. Diese sind in geringem Umfang für prozessuale und inhaltliche Unterstützung innerhalb des Aufgabenspektrums vorgesehen und sollten 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Dienstreisen inklusive Teilnahmegebühren für Weiterqualifizierungen, für Vernetzungstreffen und Fachtagungen oder sonstigen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
Die maximale Fördersumme im Förderschwerpunkt 3 beträgt 175.000 EUR.
Die Ausgabenschätzung für die „Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ erfolgt im Ressourcenplan der Vorhabenbeschreibung. In dieser Vorlage müssen alle vorgesehenen Ausgaben angegeben und den jeweiligen Positionen zugeordnet werden.
Personalausgaben: Den angesetzten Personalumfang tragen Sie in die erwähnte Vorlage der Vorhabenbeschreibung ein. Dabei müssen zusätzlich das monatliche Arbeitgeber-Brutto-Gehalt inklusiver anteiliger Zuschläge (bspw. Jahressonderzahlung) angegeben werden, um die Personalausgaben zu berechnen.
Bitte geben Sie außerdem an, auf welcher Grundlage die Eingruppierung der Personalstelle erfolgt (z. B. in Anlehnung an den Tarif TVöD/TV-L mit Entgeltgruppe und Stufenzugehörigkeit) und begründen Sie die Angaben entsprechend.
Ausgaben für externe Auftragsvergaben, Dienstreisen, Sachausgaben: Ausgaben, die über die Personalausgaben hinausgehen, stellen Sie ebenfalls im Ressourcenplan dar. Hierbei ist eine kurze Beschreibung der konkreten Ausgabenposition erforderlich.
Sachausgaben: Angabe von Anzahl und Einzelpreis von Gegenständen, bspw. auf Grundlage von Recherchen
Dienstreisen: Separate Aufschlüsselung von Ausgaben für Bahn, Unterkunft und Tagegeldern unter Angabe des geltenden Dienstreisekostengesetzes
Auftragsvergabe: Begründung von Stundensatz und Arbeitsaufwand für einzelne Arbeitspakete
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt zum Förderschwerpunkt 3 (siehe unter „Förderinformationen“ auf dieser Seite) und unter Frage 31 „Wie ermittle ich die Projektausgaben (Ausgabenschätzung) für den Förderantrag?“.
Gern berät Sie die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH bei Fragen zur Antragsstellung.
Alle aktuellen Informationen, z. B. zu den Zeiten der Beratungs-Hotline oder den Terminen für Workshops zur Antragsstellung, finden Sie auf der AnpaSo-Website der ZUG.
Eine gute Übersicht zu weiteren Fördermöglichkeiten im Bereich der Klimaanpassung neben AnpaSo stellt das Zentrum für Klimaanpassung zur Verfügung.
Wissensvermittlung und Beratung zur Umsetzung von Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (insbesondere durch Praxisbeispiele) sowie Beratung zu weiteren Fördermöglichkeiten.