Der Wildnisfonds ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zur Schaffung von Wildnisgebieten im Sinne der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS). Ziel ist es, Wildnisgebiete durch Flächenkauf, gezielten Tausch oder durch den Ankauf von Nutzungsrechten zu entwickeln und zu sichern. Auf diese Weise trägt der Bund dazu bei, dass langfristig große, weitgehend unzerschnittene Gebiete auf zwei Prozent der Landesfläche Deutschlands entstehen.
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Auf zwei Prozent der Landesfläche soll Wildnis entstehen
Privatpersonen, Kommunen oder Kirchenverwaltungen
Landbesitzer*innen, die ihre Flächen/Grundstücke oder Nutzungsrechte verkaufen und sich parallel für den Naturschutz engagieren möchten.
Naturschutzorganisationen, Stiftungen
Naturschutzorganisationen und Stiftungen können den Kauf von Flächen oder Nutzungsrechten zur Wildnisentwicklung über den Wildnisfonds finanzieren.
Der Wildnisfonds ermöglicht den Ankauf:
großer Flächen, die bereits die Größe für ein Wildnisgebiet haben,
großer und kleiner Flächen, die bestehende Wildnisgebiete und Prozessschutzgebiete erweitern, z.B. in Nationalparks und Biosphärenreservaten,
von Flächen, die sich zu Wildnisgebieten entwickeln lassen,
von Nutzungsrechtsrechten oder den finanziellen Ausgleich für den dauerhaften Verzicht auf wirtschaftliche Nutzungen auf den genannten Flächen.
In Einzelfällen können auch Flächen erworben werden, die als Tauschflächen für Arrondierungs- oder Erweiterungsflächen für Wildnisgebiete dienen.
Der Ankauf von Flächen wird inklusive der Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Kosten für Notar*innen und Grundbucheintrag) gefördert.
Als Besonderheit können auch Makler*innengebühren als zuwendungsfähig anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine für den Förderzweck geeignete Fläche ausschließlich über eine*n Makler*in angeboten wird, nur über diese*n erworben werden kann und die Einbeziehung, Einschaltung oder Beauftragung nicht erst erfolgt ist, nachdem die Antragsteller*in Kaufinteresse bekundet hat.
Beim Ankauf der Nutzungsrechte (siehe auch Frage 6) bleiben Flächenbesitzer*innen rechtmäßige Eigentümer*innen. Sie erhalten dennoch bis maximal zur Höhe des vollen Verkehrswertes einen finanziellen Ausgleich für den entgangenen Nutzen.
Für Wildnisgebiete hat das Bundesamt für Naturschutz (BfN) gemeinsam mit dem BMUV einheitliche Qualitätskriterien (im Dokument "Hinweise zu den Förderrichtlinien" ab S. 12) entwickelt, die die Grundlage für die Entwicklung der Wildnisgebiete legen und erfüllt werden müssen:
Es sollen spätestens nach zehn Jahren (in Ausnahmefällen nach 30 Jahren) ausschließlich natürliche Prozesse auf der Fläche wirken und keine menschlichen Eingriffe mehr stattfinden.
Wenn Qualitätskriterien noch nicht unmittelbar erfüllt werden können, muss ein Konzept erarbeitet werden, wie diese innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können: das Konzept umfasst die Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, um die Qualitätsstandards zu erreichen.
Für das Wildnisgebiet ist spätestens bis fünf Jahre nach dessen Einrichtung ein Managementplan zu erarbeiten. Dieser hat eine Gültigkeit von zehn Jahren und wird regelmäßig fortgeschrieben. Er enthält alle notwendigen Strategien und Maßnahmen, die zur Erreichung des Schutzziels notwendig sind. Nach Abschluss des ggfls. erforderlichen Initialmanagements enthält der Managementplan Maßnahmen, die zur Erreichung der Schutzziele erforderlich sind (z.B. Besucher*innenlenkung, Brandschutz-, Neobiotamanagement, Wiedervernässung).
Ob Wald, Offenland, Auen, Gewässer oder Gebirge – prinzipiell können alle Arten von Flächen durch den Wildnisfonds gefördert werden. Auch Flächen, die sich noch in der wirtschaftlichen Nutzung befinden und das Potenzial haben, Wildnis zu werden, kommen in Frage. Das können z.B. Wälder, Moore, ehemalige Truppenübungsplätze oder Bergbaufolgelandschaften sein.
Die Flächenerwerbe/Vereinbarungen eines Nutzungsverzichts müssen grundsätzlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Förderfähig sind kleinere oder große Flächen – das entscheidende Kriterium ist, dass perspektivisch ein Wildnisgebiet mit 500 bis 1.000 Hektar entsteht oder entsprechend vergrößert wird.
Sollten derart große Flächen nicht direkt, aber perspektivisch zur Verfügung stehen, dann sollte bereits ein Drittel der Mindestgröße der Fläche (mind. 333 Hektar bzw. 167 Hektar) vor der Förderung als Prozessschutzgebiet vorhanden sein oder diese Mindestgröße durch den geförderten Ankauf erreicht werden. Falls ein bestehendes Wildnisgebiet erweitert oder durch Tausch ein neues Wildnisgebiet geschaffen wird, können Erweiterungs- oder Arrondierungsflächen auch nur wenige Hektar groß sein.
Zielgröße für ein Waldgebiet, ehemaliges Bergbaugebiet oder eine ehemalig militärisch genutzte Fläche ist eine Fläche von 1.000 Hektar oder mehr.
Für Moorgebiete, Auen, Küsten oder Hochgebirge gilt eine Mindestzielgröße von 500 Hektar Fläche.
Ausgleichszahlungen für den dauerhaften Nutzungsverzicht dürfen nur geleistet werden, wenn der Flächenerwerb nicht umsetzbar ist.
Ausgleichszahlungen dürfen den Verkehrswert der Fläche zzgl. Erwerbsnebenkosten nicht überschreiten.
Für die Wildnisentwicklung stellt der Bund jährlich über den Bundesnaturschutzfonds für den Wildnisfonds insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Fördersumme pro Vorhaben ist wegen beihilferechtlicher Vorgaben auf jährlich 15 Millionen Euro inkl. Nebenkosten begrenzt.
Es gibt keine Mindestfördersumme.
Die Fördersumme beträgt bis zu 100 Prozent der für den Kauf entstehenden Kosten und enthält neben dem Verkehrswert der Fläche auch Notar*innenkosten und die Grunderwerbssteuer – der Bund übernimmt also gegebenenfalls die komplette Finanzierung des Kaufs, aber keine Folgekosten und keine Kosten, die im Vorfeld der Antragstellung entstehen (siehe auch Frage 9).
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
Flächen, die weiterhin genutzt oder gepflegt werden.
Kleine Flächen, die nicht Teil eines großen Wildnisgebietes sind oder werden können.
Die Kosten für die Flächenbetreuung nach dem Kauf und den Folgeaufwand, der durch das Vorhaben entsteht (z. B. für das Initialmanagement, die Leistung der Grundbesitzabgaben und die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten).
Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrags getätigt werden; hierzu zählen auch Ausgaben für die Erstellung des Wertgutachtens.
Ausgaben für die Erstellung des Managementplans (siehe auch Frage 5).
Laufende Ausgaben im Zusammenhang mit der Wildnisfläche bzw. dem Wildnisgebiet (z.B. für Personal, Miete).
Ausgaben für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. § 13 und § 15 Bundesnaturschutzgesetz).
Natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland können einen Antrag stellen. Landesstiftungen oder Stiftungen, an denen das Land beteiligt ist, sind vorbehaltlich der Einzelfallprüfung grundsätzlich antragsberechtigt.
Nicht antragsberechtigt sind die Länder, außer sie haben bereits ein Prozent ihrer Fläche als Wildnisgebiete im Sinne der Nationalen Biodiversitätsstrategie gesichert. In diesem Fall kann das Land für den dauerhaften Verzicht der wirtschaftlichen Nutzung der Flächen durch die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs gefördert werden.
Keine Förderung wird gewährt zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). Ausgeschlossen ist zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen sind.
Wo immer dies möglich ist, sollen Wildnisgebiete für die Menschen erlebbar sein und so zur Vermittlung der Wertschätzung wilder unberührter Natur in der Bevölkerung sorgen. Dafür ist ein an das jeweilige Wildnisgebiet angepasstes Wegenetz zur Besucherlenkung sinnvoll, das von Beginn an mitgedacht werden sollte.
Schritt 1: Haben Sie Flächen bzw. wurden Ihnen Flächen angeboten und Sie möchten aus diesen ein Wildnisgebiet entstehen lassen bzw. ein durch Sie betreutes Wildnisgebiet erweitern, dann setzen Sie sich zu allererst mit uns – der Projektträgerin ZUG – in Verbindung.
Schritt 2: In einem persönlichen Gespräch loten wir gemeinsam mit Ihnen die Möglichkeiten aus und prüfen vorab, ob diese Flächen ggf. über den Wildnisfonds gefördert werden könnten.
Schritt 3: Wir – die ZUG – klären, welche Unterlagen in Ihrem speziellen Fall für einen Antrag notwendig sind und von Ihnen eingereicht werden müssen.
Schritt 4: Sie reichen den Antrag bei der ZUG ein. Der Antrag und die dazugehörigen Anhänge sind elektronisch über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (Benutzerhandbuch in easy-online unter „Hilfe“) und schriftlich bei der ZUG gGmbH einzureichen.
Schritt 5: Ihr Antrag wird geprüft. Bei positivem Votum erhalten Sie eine Förderungszusage des BMUV (Zuwendungsbescheid).
Anmerkung zu Schritt 3: Im Förderantrag sind die genaue Lage und Größe der Fläche anzugeben, gegebenenfalls ist Ihr Bezug zu einem Wildnisgebiet bzw. einem geeigneten Prozessschutzgebiet darzustellen und ein Konzept vorzulegen, wie die Qualitätskriterien für Wildnisgebiete (siehe auch Frage 5) im Sinne der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfüllt werden können.
Easy-online Antrag
Vorhabensbeschreibung
Arbeits- und Zeitplan
Flurstücksliste
Übersichtskarten
Wertgutachten entsprechend Nr. 2.2 der FRL Wildnisfonds und den Hinweisen zu den Förderrichtlinien Ziffer III
Nachweis der Information des Landes über das Projekt
Der Wildnisfonds ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Projektträgerin ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.
Hintergrund zum Förderprogramm
Die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) hat zum Ziel, den Rückgang der biologischen Vielfalt aufzuhalten und eine positive Entwicklung anzustoßen. Hierzu gehört auch, in Deutschland wieder mehr und großflächige Wildnis entstehen zu lassen. Die NBS hat dafür ein ganz spezifisches Wildnisziel definiert: Auf mindestens zwei Prozent der Fläche Deutschlands soll sich die Natur wieder nach ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten entwickeln. Das betrifft beispielsweise Wälder, Bergbaufolgelandschaften, ehemalige Truppenübungsplätze, Gebiete an Fließgewässern oder an Meeresküsten, in Mooren und im Hochgebirge.